…meiner/meines Ex?
Nicht selten verläuft eine Trennung zunächst relativ ruhig oder die Wogen haben sich schon geglättet, wenn neue Partner in das Leben der Ex-Partner treten und oft genug plötzlich ganz neuer Streit mit ganz neuen Themen aufkommt.
Neue Partner sind ein Reizthema. Nicht nur, weil häufig doch verletzte Eitelkeit eine Rolle spielt, völlig unabhängig davon, wer sich von wem getrennt hat. Auch ein gewisses Anspruchsdenken gegenüber dem eigenen Kind spielt eine tragende Rolle. Der Vorwurf, der oder die solle “sich nicht als Mama/Papa aufspielen” fällt dabei regelmäßig. Gleichzeitig sind viele Elternteile nach einer Trennung mit Kind unsicher, was ein neuer Partner im eigenen Leben und somit mittelfristig auch dem Leben des Kindes ganz allgemein darf und nicht darf, in welchen Dingen der andere Elternteil Mitspracherechte oder sogar ein Vetorecht vorhalten kann und wie mit Konflikten umzugehen ist, welche durch den neuen Partner/die neue Partnerin scheinbar erst entstanden sind.
Um uns bei diesem komplexen Thema nicht zu sehr in theoretischen Konstrukten zu verlieren, orientieren wir uns an einigen der häufigsten Streitthemen, die im Zusammenhang mit neuen Beziehungspartnern im System der Trennungsfamilie zusammenhängen:
Darf der neue Partner das Kind aus Kindergarten oder Schule abholen?
Ja, wenn er dazu bevollmächtigt wurde von einer dazu berechtigten Person. Das meint, wenn er oder sie in die Liste der zur Abholung berechtigten Personen eingetragen wird und/oder von einem Sorgeberechtigten oder entsprechend Befugten dazu beauftragt wurde. Entsprechend berechtigen kann die dazu befugte Person jeden – also die Großeltern, den Postboten, eine Nachbarin oder einen Arbeitskollegen. Der neue Partner/die neue Partnerin bildet dabei keine Ausnahme. Rein rechtlich betrachtet gibt es hierbeit auch kein Vetorecht des anderen Elternteiles, sofern keine akute Gefährdung für das Kind von der Person ausgeht, was in der Regel nicht der Fall sein wird.
Nun gab es in der Vergangenheit allerdings irreführend interpretierte Gerichtsentscheide, die dazu führten, dass sich ein Gerücht hartnäckig verbreitet hat: Wer das Kind aus der Betreuung abhole sei eine Frage der Alltagssorge und somit automatisch Alleinentscheidung des überwiegend betreuenden Elternteils.
Diese Fehlinterpretation kam zustande, weil eine Beschlussbegründung ungeschickt formuliert wurde. Im konkreten Fall wollte ein Umgangselternteil dem neuen Partner des überwiegend betreuenden Elternteiles die Abholung generell untersagen. Das wurde verneint und mit der Alltagssorge des überwiegend betreuenden Elternteiles begründet. Die Alltagssorge allerdings ist kein Alleingut des überwiegend betreuenden Elternteils, sondern liegt stets bei demjenigen, bei dem sich das Kind grade aufhält – auch unabhängig vom Sorgerecht. Geht es also um die Abholung des Kindes zum Umgang mit dem Umgangsberechtigten, ist dieser oder diese zum Zeitpunkt alltagssorgend und darf selbstverständlich auch alternative Personen benennen, welche das Kind für ihn/sie abholen dürfen.
Darf der neue Partner mit dem Kind kuscheln, baden oder es wickeln?
Im Kern gilt hierbei dasselbe wie beim vorherigen Thema: Ja, wenn er oder sie durch eine sorgeberechtigte Person die Erlaubnis erhalten hat. Eine gesetzlich festgelegte Nähegrenze für Kinder oder dergleichen gibt es nicht. Ausschlaggebend ist hierbei vielmehr – und das im Zweifel auch vor einem angerufenen Gericht – inwiefern das Kind diese Nähe positiv annimmt und sie ihm nicht schadet. Die einzig mögliche Frage, die sich stellen könnte, wäre also: Tut das dem Kind gut?
Es wird in aller Regel schwierig sein zu erklären, weshalb Nähe und Vertrautheit zu einem Menschen für ein Kind schädlich sein sollte. Zudem das “Problem” vieler Elternteile mit dem neuen Partner/der neuen Partnerin des anderen Elternteils rein persönlicher Natur sein dürfte und mit dem Kind oder dessen Verhalten gegenüber dem Kind gar nichts zu tun hat.
Grade in solchen Dingen ist selbstkritische Reflektion wichtig, denn dem Kind kann grade in einer Trennungssituation eine alternative Bezugsperson sehr gut tun und eine Stütze sein. Allerdings treibt hierbei oft die Angst, durch den neuen Partner ersetzt zu werden. Völlig zu Unrecht.
Darf der neue Partner mit zu Veranstaltungen der Schule/des Kindergartes und/oder zur Kommunion/Konfirmation?
Grundsätzlich darf erst einmal jeder an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen und das sind die meisten dieser Ereignisse. Eine Rechtsgrundlage, nach der jemand einem anderen verbieten könnte, eine solche Veranstaltung zu besuchen, “nur” weil das eigene Kind daran teilnimmt, existiert also nicht. Aber auch halböffentliche oder Veranstaltungen für “Angehörige” sind nicht zufällig so benannt und werden nicht als Veranstaltungen für “direkte Blutsverwandte” bezeichnet. Auch hier fehlt es an einer Grundlage, auf welcher ein Elternteil untersagen könnte, dass der andere Elternteil den neuen Partner/die neue Partnerin mitbringen darf.
Eine andere Sache sind private Veranstaltungen, wie zum Beispiel die Familienfeier nach der Kommunion im Hause eines Elternteils. Hier entscheidet der Hauseigentümer, wer herein darf und somit auch, wer teilnehmen darf. Da nun fehlt es an einer Grundlage für den anderen, die Anwesenheit einer Dritten Person zu erzwingen, auch wenn es um das eigene Kind geht.
Allerdings sollte man sich im Kontext solcher für das Kind oft erinnerungsträchtiger Ereignisse ernsthaft selbst befragen, was die Abwesenheit einer sonst vertrauten, bekannten Person für das Kind bedeuten könnte. In aller Regel freuen sich Kinder und sind sehr stolz, so vielen Angehörigen wie möglich zeigen zu dürfen, was sie gelernt haben. Aus Sicht der Kinder gibt es gewöhnlich keinen Grund, irgendjemanden auszuschließen.
Darf der neue Partner sich mit “Mama” / “Papa” anreden lassen?
Ein immer wiederkehrendes und sehr heftig diskutiertes Thema ist die Anrede der neuen Partner auf beiden Seiten. Insbesondere dann, wenn das Kind dauerhaft im selben Haushalt lebt wie der betroffene neue Partner/die neue Partnerin und das Kind noch jünger ist, passiert es oft und schnell, dass solche für das Kind im Kontext erst einmal logische Begriffe fallen. Zudem Dritte, welche das Kind gemeinsam mit dem Elternteil und dem neuen Partner erleben erst einmal annehmen werden, es handle sich um die Mutter/den Vater und den neuen Partner/die neue Partnerin entsprechend betiteln.
Grade kleine Kinder in Phasen, in denen alle Erwachsenen nur in “Mama”, “Papa”, “Oma” und “Opa” eingeteilt werden und Kinder mit einem sehr engen Bezug zu einem neuen Partner/einer neuen Partnerin kommen oft selbst irgendwann mit diesen Bezeichnungen hinter dem Ofen hervor. Die oft getragene Idee, irgendjemand fordere das Kind auf, “Mama”/”Papa” zu dem/der Neuen zu sagen trifft in der deutlichen Mehrheit der Fälle nicht zu.
Tatsächlich ist es für die Kinder meist gar keine große Sache. Wie enorm die Egos der Erwachsenen durch diese Bezeichnungen tangiert werden, ahnen sie nicht. Sie drücken in diesen Titeln eine Rolle aus, die sie der jeweiligen Person im jeweiligen Kontext zuweisen. Mehr nicht. Auch drückt sich hierdurch kein Ablösen oder Entfremden von der echten Mama/dem echten Papa aus. Ängste, das Kind könne emotional “verloren gehen” sind also völlig unnötig.
Eine wie auch immer geartete rechtliche Grundlage, auf welcher es sich verbieten oder steuern ließe, wen das Kind wie nennt, existiert jedenfalls nicht. Bedenken sollte man diesbezüglich auch, dass dem Kind ein eigenes Recht darauf zugestanden werden sollte, Bezüge und Beziehungen zu Menschen aufzubauen, zu leben und zu gestalten. Wenn das Kind sich danach fühlt, jemanden als “Papa Peter” oder “Mama Monika” zu bezeichnen, sollte das nicht mit bloßer Prinzipienreiterei vom Tisch gefegt werden, sondern eine Auseinandersetzung auch mit der emotionalen Situation des Kindes erfolgen.
Darf der neue Partner mit meinem Kind zum Arzt oder an Lehrergesprächen u.ä. teilnehmen?
Hier kommen wir allmählich in den Bereich, der klar das Sorgerecht tangiert. Besteht nämlich das gemeinsame Sorgerecht beider Eltern, dann benötigtzum Beispiel eine Behandlung durch einen Arzt die Zustimmung beider Sorgeberechtigter, sofern kein Notfall vorliegt, und somit bräuchte auch der neue Partner/die neue Partnerin, welche/r mit dem Kind einen Arztbesuch machen möchte eine von beiden Eltern unterzeichnete Vollmacht hierzu. Das betrifft allerdings nicht das Hinbringen und dort Vorstellen des Kindes sondern allein medizinische Maßnahmen, die durchgeführt werden sollen, genauer die Entscheidung diese Maßnahmen durchführen zu lassen. Hinbringen darf der neue Partner/die neue Partnerin das Kind wo sie/er will. Aber dort ggf. nichts weiter veranlassen ohne entsprechende – ggf. schriftliche – Erklärung aller Sorgeberechtigten.
Ein etwas anderes und kniffligeres Thema sind Lehrergespräche, Entwicklungsgespräche in Krippe und Kindergarten und Elternabende. Neben der Frage, inwiefern ein neuer Partner/eine neue Partnerin per se als Teilnehmer/in eines Elternabends zulässig ist/wäre, wird hier das Thema Datenschutz relevant. Und der Datenschutz des Kindes obliegt den sorgeberechtigten Eltern. Insgesamt handelt es sich hier um eine schwierige Grauzone, die auch immer wieder Gegenstand von Streit und Konflikten ist. Einerseits kann kein Elternteil eine Teilnahme an solchen Gesprächen untersagen, sehr wohl jedoch die Herausgabe relevanter Daten durch Lehrer/Betreuer an Dritte – also auch an neue Partner. Demnach könnte sich z.B. ein Lehrer weigern, das Gespräch in Anwesenheit des neuen Partners/der neuen Partnerin zu führen.
Nicht verbieten kann ein Elternteil allerdings die bloße Anwesenheit in einer bestimmten Schule oder einem bestimmten Kindergarten, “nur” weil das eigene Kind ihn besucht. Das könnte wenn, dann nur eine dort befugte Person in Ausübung des Hausrechtes.
Hallo, ich verfolge diese Seite nun schon länger und habe eine Frage bzgl. des Abholens vom Kiga o.ä. bzw. zu dem allgemeineren Thema der Alltagssorge:
Zum einen würde ich gern wissen, wo man Ihre Auslegung in Recht/Gesetz oder irgendwelchen Beschlüssen nachlesen kann? Ich bin auch der Meinung, dass das jeweils aktuell betreuende Elternteil (egal ob hauptbetreuendes oder umgangsberechtigtes E.) die Alltagssorge für das Kind innehat und damit solche Dinge entscheiden darf, allerdings ist es häufig schwierig, dies auch klar zu belegen, da im Internet nach wie vor populäre Schriftstücke kursieren, die sowohl diese als auch die gegenteilige Meinung behaupten.
Des Weiteren bin ich im BGB auf eine verwirrende Unterscheidung gestoßen zwischen der alleinigen Entscheidungsbefugnis des hauptbetreuenden E. für die “alltäglichen Dinge des Lebens” und der alleinigen Entscheidungsbefugnis des umgangsberechtigten E. für “Dinge der tatsächlichen Betreuung”. Was ist da der Unterschied? Danach liest es sich als ob die sog. Alltagssorge dann doch nur das hauptbetreuende E. hätte?
Hallo Luka,
tatsächlich können Sie das alles wahlweise im Gesetzestext oder in zugehörigen Beschlüssen nachlesen, eine dementsprechende Quelldatenbank vorzuhalten sprengt allerdings die Ressourcen dieser Seite. Der Gedanke war einmal da, wurde jedoch als nicht auf Dauer umsetzbar verworfen. Mit Google werden Sie aber recht rasch einiges Finden zum Thema Alltagssorge.
Die von Ihnen angesprochenen “alltäglichen Dinge des Lebens” wäre zum Beispiel die Entscheidung, OB ein Kind einen Kindergarten besuchen soll. Hier gab es entsprechende Beschlüsse, schlicht um zu verhindern, dass ein Umgangselternteil, das ein gemeinsames Kind nur vierzehntägig an den Wochenende und vielleicht noch einen Tag in der Woche betreut eine Betreuungslösung unterläuft, die es dem betreuenden Elternteil z.B. ernmöglicht, einer Halbtagstätigkeit nachzugehn, weil der UET der Ansicht ist, das Kind solle vom BET betreut werden. In Fragen der tatsächlichen Betreuung – was gibt es zu Essen, was wird angezogen, geht es auf den Spielplatz oder an ein Puzzle? – entscheidet dann derjenige, bei dem das Kind eben in Betreuung ist.
Hallo,
Meine Tochter (5)lebt bei ihrem Vater gibt immer wieder streitigkeiten die meist vor Gericht landen,nun wurde vor kurzem wieder per Gericht geklagt weil er mich in allem blockiert und mir nicht den Kontakt zu meiner Tochter gewährt,jetzt ist es so das durch das Jugendamt jede Regelung getroffen wird was den Umgang betrifft,ich wohne 350km entfernt.Die neue Freundin meines Ex kenne ich nicht und nun schrieb diese mir eine Whatsap das sie nun alles regelt was den Umgang und alle anderen Dinge angeht da mein Ex nur wenig Zeit hat….sie leben nicht zusammen und wie gesagt ich kenne diese Frau nicht…Muss ich das mit ihr klären?ich glaube Nein oder?
Hallo trennungmitkind, danke für die schnelle Antwort! Ich werde noch einmal genauer recherchieren.
Danke auch für die Bsp.! In meinem oben angesprochenen Fall, wer bestimmen darf, wer das Kind z.b. aus dem Kiga abholt, bin ich mir noch unsicher: wäre das dann eines der “Dinge des alltäglichen Lebens” oder eine “Sache der tatsächlichen Betreuung”? (Und was umfasst dann der sog. Begriff der “Alltagssorge” ? Beide o.g. Bezeichnungen oder nur eines von beiden?)
Kann es sein, dass in Beratungsstellen oder Jugendämtern in dieser Beziehung auch manchmal Unwissen herrscht bzw. noch eine falsche oder veraltete Meinung existiert und in Beratungen auch weitergegeben wird? Oder kann man davon ausgehen, dass diese Stellen soweit geschult sind? (Die Mutter meiner 4 jährigen Tochter möchte ein Beratungsgespräch.. wobei ich grundsätzlich auch gern bereit bin mal die Meinung einer dritten Person zu hören)
Hallo zusammen, ich habe zur Zeit folgendes Problem: Meine Tochter (17, noch 2 Monate bis zur Volljährigkeit) hat Anfang September eine Ausbildung begonnen.Ich habe mit der Kindsmutter das gemeinsame Sorgerecht. Leider ist der Kontakt zur KM kaum bis gar nicht vorhanden und ich erhalte Informationen nur auf direkte Nachfrage und/oder mit Hilfe eines Anwaltes. Nach langem Hin und Her habe ich nun endlich auch mal einen Blick auf den Ausbildungsvertrag werfen können. Zu meiner Überraschung musste ich feststellen das der neue Ehemann der KM sich auf dem Ausbildungsvertrag als Vater( mit seinem richtigen Namen) ausgibt und diesen auch so unterschrieben hat.
Meine Fragen: 1. ist der Ausbildungsvertrag so überhaupt gültig und kann das negative Konsequenzen für meine Tochter haben?
2. ist der neue Ehemann überhaupt dazu berechtigt oder liegt hier evtl. sogar eine Straftat (Urkundenfälschung o.ä.) vor?
3. hätte dem Ausbildungsbetrieb nicht auffallen müssen, daß der Name des Kindes und der Name des Vaters auf dem Ausbildungsvertrag nicht übereinstimmen?
Danke schonmal im vorraus
Hab eine Frage ich Hab von Jugendamt die vollmacht das ich bei Termine und Ämter hin gehen darf heißt das dann auch im Elternabend hin gehen?
Guten Tag,
das Jugendamt kann keinerlei kindbezogene Rechte verleihen oder entziehen. Das kann nur ein Familiengericht mittels Beschluss.