Kommt es bei einem Elternpaar zur Trennung, ergibt sich Not-gedrungen die Frage nach der zukünftigen Organisation des Kontaktes zwischen den gemeinsamen Kindern und demjenigen Elternteil, bei dem sie nicht überwiegend leben. Das sogenannte Residenzmodell, dass also die Kinder bei einem Elternteil leben und den anderen regelmäßig besuchen, ist nach wie vor das in Deutschland mit Abstand häufigste Umgangsmodell nach einer Trennung oder Scheidung. Neuer ist hierzulande das sog. Doppelresidenzmodell oder auch Wechselmodell, bei dem die folgenden Fragen und Probleme im Grunde nicht auftreten können. Daher wollen wir uns mit der klassischen Konstellation des Residenzmodells befassen.
Umgangsrecht und Umgangspflicht
Grundsätzlich und im Besonderen nach einer Trennung haben alle Beteiligten – auch und grade die beteiligten Kinder – Rechte, die Erwachsenen zudem auch Pflichten, die sich aus dem Umgangsrecht ergeben. Das Kind hat ein Umgangsrecht mit beiden Eltern, es hat das Recht, die Elternbeziehungen zu pflegen und der Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, dass Kontakt und Umgang mit beiden Eltern zum Wohl des Kindes ist, so lange nichts gegenteiliges belegt wird.
Die Eltern ihrerseits haben zum einen das Umgangsrecht mit dem Kind, durch das Recht des Kindes jedoch auch eine Umgangspflicht, wenn ein Elternteil also mutwillig das Umgangsrecht des Kindes unterläuft, indem er oder sie den Kontakt abwehrt, kann von nicht dem Kindeswohl dienlichen Verhalten gesprochen werden. In diesem Fall könnte zum Beispiel die Erziehungsfähigkeit in Frage zu stellen sein und eine Klage des anderen Elternteils auf das alleinige Sorgerecht durchaus Erfolg haben.
Insbesondere unter Laien hat sich die Überzeugung durchgesetzt, ein nicht kontaktwilliger Elternteil könne zum Umgang mit dem Kind nicht gezwungen werden – das lässt sich der gängigen Rechtsprechung entnehmen und geht auch aus einem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichtes bereits aus April 2008 hervor. Davon deutlich abzugrenzen ist allerdings Unwilligkeit lediglich in Bezug auf Regelmäßigkeit oder Umfang des Umganges. Lehnt ein Elternteil also grundsätzlich jeden Kontakt zu den Kindern ab, muss davon ausgegangen werden, dass eine zwangsweise Durchsetzung des Umgangsrechtes der Kinder nicht dem Kindeswohl dienlich wäre – denn wie würde der gezwungene Elternteil wohl mit ihnen umgehen während der Umgangszeit? Um Schaden von den Kindern abzuwenden wird also Umgang per Zwang gegenüber einem unwilligen Elternteil verneint.
Eine andere Situation liegt allerdings vor, wenn ein Elternteil zwar Umgang wahrnimmt, sich jedoch nicht auf verbindliche Vereinbarungen, feste Termine oder einen üblichen und sinnvollen Umgangsumfang festlegen lassen möchte. In diesem Fall greifen die angeführten Gründe nicht – es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein grundsätzlich umgangswilliges Elternteil, welches während der selbst gewünschten Umgangszeit keine kindeswohlgefährdende Haltung an den Tag legt eine solche annehmen würde, wenn eine verbindliche Umgangsregelung zu festen Terminen, Regelmäßigkeiten oder auch erweiterten Umgangszeiträumen führen würde. Leider wird in diesem Kontext das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes regelmäßig fehlinterpretiert und überwiegend betreuende Elternteile scheuen daher den Weg, Ordnungsgelder oder eine Umgangsregelung im Interesse des Kindes bei Gericht zu beantragen.
Wer entscheidet über Länge, Ort und Inhalt?
Grundsätzlich steht keinem Elternteil ein übergeordnetes Entscheidungsrecht über den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zu. Dazu fehlt jede rechtliche Grundlage. Auch das Sorgerecht ist hierbei nicht ausschlaggebend, denn es beinhaltet lediglich das Recht, den Umgang des Kindes mit Dritten zu bestimmen – das schließt ausdrücklich nicht das andere Elternteil mit ein. Insbesondere hat die Frage, wo das Kind überwiegend lebt hierbei keine weiterreichende Bedeutung. Es ergibt sich keinerlei Entscheidungsbefugnis aus diesem Umstand.
Demnach sind zunächst einmal beide Eltern in gleichem Maße berechtigt zu entscheiden und das müssen sie auch tun – gemeinsam entscheiden, wie der Umgang ausgestaltet werden soll. Gelingt das nicht, müssen Dritte wahlweise vermitteln – zum Beispiel im Rahmen einer Erziehungsberatung – oder ein Gericht muss entscheiden. Hierzu muss ein entsprechender Antrag auf Regelung des Umganges beim zuständigen Gericht eingereicht werden. Somit entscheiden die Eltern des betroffenen Kindes über die zeitliche Ausgestaltung des Umganges nach einer Trennung gemeinsam – Ort und Inhalt dieses Umganges allerdings bestimmt der umgangsberechtigte und -verpflichtete Elternteil alleine.
Es fehlt also jede Grundlage für ein Bestimmungs- oder Mitbestimmungsrecht des anderen Elternteiles, wenn es um die Frage geht, wo der Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil stattfindet oder welche Unternehmungen gemeinsam durchgeführt werden. Die gesamte Ausgestaltung obliegt vollständig dem/der Umgangsberechtigten. Die einzigen Grenzen hierbei stellen eine unmittelbare Gefährdung des Kindes und das Sorgerecht tangierende Dinge dar – eine Reise in ein Krisengebiet kann demnach ggf. außerhalb der Entscheidungsbefugnis des umgangsberechtigten Elternteils liegen.
Wo das Kind ist, ist die Alltagssorge
Ein ansonsten insbesondere im Kontext Betreuungslösungen oft herangezogenes Thema wird im Kontext Umgangsrecht zu Unrecht sehr stiefmütterlich behandelt: Die sogenannte Alltagssorge. Diese umfasst alle Entscheidungen die sich unmittelbar aus dem Zusammensein mit dem Kind ergeben und keine weiterreichenden Folgen für das Kind haben bzw. von erheblicher Bedeutung für das Kind sind. Somit entscheidet jeweils derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind zur relevanten Zeit befindet grundsätzlich alleine über:
- Spiele, Unternehmungen und Ausflüge
- Kontakt zu Dritten einschließlich nicht blutsverwandter Personen
- Was gegessen/gekocht wird
- Was das Kind zum Beispiel an Kleidung trägt, welche Frisur, welchen Rucksack es zu Ausflügen mitnimmt
- über den erzieherischen Rahmen generell, was das Kind im eigenen Haushalt also darf und nicht darf
Eine Einschränkung dieser Entscheidungsbefugnis ist nur über einen dahingehend konkreten Gerichtsbeschluss möglich, der einzelne Dinge explizit aufgrund einer angenommenen Gefährdung des Kindes ausschließt.
Zwei Beispiele:
1)
Die getrennten Eltern eines fünfjährigen Jungen streiten sich über die Ausgestaltung des Umganges zwischen Vater und Sohn, nachdem der Sohn überwiegend bei der Mutter lebt. Insbesondere wünscht die Kindesmutter keinesfalls, dass der Sohn Kontakt zur Großmutter väterlicherseits hat, da sie bereits vor der Trennung stets Konflikte mit der Mutter des damaligen Partners ausgetragen hatte. Aufgrund der Ankündigung des Vaters, das Kind auch mit zu seinen Eltern nehmen zu wollen innerhalb seiner Besuchszeit, verweigert die Mutter den Umgang bis der Vater schriftlich zusichere, das Kind von der Großmutter fern zu halten.
Daraufhin beantragt der Kindesvater eine gerichtliche Umgangsregelung, in welcher ausdrücklich bestätigt wird, dass er das Kind auch zu den Großeltern mitnehmen darf – und erreicht eine entsprechende Umgangsregelung ohne Weiteres. Asympathien zwischen Mutter und Großmutter bilden keine belastbare Grundlage um den Kontakt zwischen Kind und Oma auszuschließen, eine entsprechende Entscheidungsgewalt hat die Kindesmutter ohnehin nicht, da der Vater im Rahmen seiner Umgangszeit frei entscheiden kann, mit wem das Kind in Kontakt kommen soll. Im Falle erneuter Verweigerung des Umganges droht das Gericht empfindliches Ordnungsgeld an.
2)
Die getrennt lebenden Eltern eines dreijährigen Mädchens streiten sich über die Ausgestaltung des Umganges zwischen Vater und Tochter, die überwiegend bei der Mutter lebt. Laut eines kinderärztlichen Attestes leidet das Kind an einer Laktose-Unverträglichkeit die zu schweren Magenkrämpfen und Durchfällen führt, wenn das Kind laktosehaltige Nahrungsmittel oder Getränke konsumiert. Die Kindesmutter legt zusätzlich mehrere Arztbriefe vor, in welchen wiederholte Besuche beim ärztlichen Notdienst bescheinigt werden, da das Kind jeweils nach Umgangstagen beim Kindesvater deutliche Unverträglichkeitsreaktionen zeigte und medikamentös behandelt werden musste. In ihrem Antrag bei Gericht erklärt die Kindesmutter, sie habe den Vater nun schon wiederholt auf die Unverträglichkeit hingewiesen und auch die Arztbriefe nachweislich mehrfach vorgelegt, auch stehe es ihm frei durch das gemeinsame Sorgerecht selbst Auskunft beim Kinderarzt einzuholen – nichts destotrotz gebe der Vater dem Mädchen immer wieder Schokoladenmilch zu trinken und achte generell nicht im Mindesten auf die Vermeidung laktosehaltiger Produkte. Der Kindesvater hält dem entgegen, die Ausgestaltung des Umganges und auch die Wahl des Essens obliege ihm allein, nicht der Kindesmutter, er wisse schon um die Unverträglichkeit, halte die Darstellungen jedoch für dramatisiert, er sei der Ansicht, eine Tasse Milch schade dem Kind nicht, die Mutter sei überfürsorglich.
Das angerufene Gericht beschließt im Grunde den ohnehin von den Eltern bis dahin vereinbarten Umgang, nimmt jedoch explizit mit auf, dass dem Vater ausdrücklich untersagt ist, dem Kind irgendwelche laktosehaltigen Lebensmittel oder Getränken zu reichen. Im Falle der Zuwiderhandlung stellt das Gericht in Aussicht, den Umgang vorübergehend nur noch unter Begleitung durchführen zu wollen.
Während im ersten Fall aus Sicht des Kindes keinerlei Grund besteht, den Kontakt zur Großmutter zu unterbinden, wird im zweiten Fall eine mögliche Kindeswohlgefährdung bejaht und das Gericht reagiert entsprechend mit Auflagen für den umgangsberechtigten Vater. Maßgeblich hierbei ist also immer das Wohl des Kindes bzw. potentieller Schaden für das Kind, wenn ein Umstand nicht abgestellt wird.
Allerdings ist in einem solchen Falle keine Notwehr-Entscheidungsbefugnis durch den anderen Elternteil vorgesehen. Den Umgang einfach verweigern, weil ein schädlicher Umstand vermutet wird, darf man also nicht. Hierzu gibt es das Mittel der einstweiligen Anordnung – also praktisch einer Schnellprüfung durch das Gericht mit der Möglichkeit, sofern eine tatsächliche Gefährdung auch objektiv vermutet werden kann, als eine Art Notbehelf den Umgang einzuschränken, unter Begleitung durchzuführen oder spezifische Gebote auszusprechen, bis im Rahmen einer Anhörung der Sachstand umfassend erörtert werden kann. Die hierbei oft fälschlich zitierte Befugnis eines Elternteils, das Kind zurück zu halten, wenn eine unmittelbare Gefährdung des Kindeswohls offensichtlich ist, bezieht sich auf deutlich konkretere Gefährdungen – zum Beispiel dann, wenn der/die Umgangsberechtigte deutlich alkoholisiert zur Abholung des Kindes erscheinen würde.
Aber verreisen darf man nicht, oder?
Doch, natürlich. Im Rahmen der Umgangszeit entscheidet allein der Umgangsberechtigte über die Ausgestaltung des Umgangs mit dem Kind, wozu ohne Frage auch Ausflüge mit Übernachtungen zählen. Irgendein gesondertes Auskunftsrecht darüber, wo das Kind übernachtet, besteht nicht, auch wenn es sicherlich einer kooperativen und vertrauensvollen Elternebene entgegenkommt, das andere Elternteil darüber zu informieren, dass man mit dem Kind einen Urlaub verbringen wird und wo. Eine Pflicht, darüber zu informieren, gibt es aber nicht und ebenso kein Vetorecht des anderen Elternteils.
Ob ein solcher Kurzurlaub auf einen Pensionsbauernhof im Schwarzwald, zu Verwandten nach Norddeutschland oder auch zum neuen Partner/zur neuen Partnerin führt geht dabei den anderen Elternteil im Grunde nichts an. Argumentationen, der Grundriss der Wohnung des neuen Partners sei kindeswohlgefährdend oder ein Kind drohe schwere Traumatisierung durch einen Ferienparkurlaub mit dem umgangsberechtigten Elternteil werden regelmäßig abgeschmettert. Kurzum: aus Sicht des Kindes spricht nichts dagegen.
Einzige Ausnahme bilden Reisen ins Ausland, insbesondere wenn kein gemeinsames Sorgerecht vorliegt. Hier zeigt sich die Rechtsprechung sehr durchwachsen und häufig in direktem Bezug zum konkreten Reiseziel.
Umgangrecht ist keine Pause in einem sonstigen Kontaktverbot
Ein wesentliches Missverständnis ergibt sich immer wieder aus der Annahme, außerhalb einer (festgelegten) Umgangszeit dürfe das umgangsberechtigte Elternteil das Kind weder sehen noch Kontakt zu ihm aufnehmen. Das ist nicht der Fall. Das Umgangsrecht regelt lediglich, wann und in welchem Zeitrahmen das Kind dem jeweiligen Elternteil zu übergeben ist und dieses Elternteil sodann auch die Alltagssorge wahrnimmt. In keiner Weise verbietet es dem anderen Elternteil währenddessen den Kontakt oder fungiert gar als eine Art Bannmeile.
So ist es selbstverständlich beiden Eltern erlaubt, zu einem Fest in Schule oder Kindergarten zu erscheinen, unabhängig davon, mit welchem von beiden das Kind zur Zeit “Umgang” wahrnimmt. Gleiches gilt für alle weiteren öffentlichen Veranstaltungen und Anlässe wie zum Beispiel Einschulungen, Konfirmation/Kommunion und Schulaufführungen. Kein Elternteil hat hierbei das Recht, dem anderen Elternteil die Anwesenheit zu untersagen.
Allerdings kann das Umgangsrecht zu einem Kontaktverbot mit Pausen werden, wenn das umgangsberechtigte Elternteil wiederholt unangekündigt in den Lebensalltag des betreuenden Elternteils mit dem Kind einbricht und die Abläufe stört, zum Beispiel durch unangekündigte Besuche am Kindergarten, Abholen des Kindes von der Schule außerhalb der Umgangszeit oder auch ständige, so nicht vereinbarte Anrufe beim betreuenden Elternteil zu Hause. Missbraucht ein Elternteil sein Recht dazu, das andere Elternteil in dessen Lebensgestaltung einzuschränken mit dem Argument, Kontakt zum Kind wahrnehmen zu wollen, schließen Gerichte Kontakte außerhalb der Umgangszeit mitunter ausdrücklich aus.
Quicktip:
- Über die zeitliche Ausgestaltung des Umganges nach einer Trennung entscheiden die Eltern gemeinsam – die Verteilung des Sorgerechts hat hierbei keine Relevanz
- Können oder wollen die Eltern sich nicht außergerichtlich einigen, muss im Zweifel ein Gericht entscheiden und eine (vollstreckbare) Umgangsregelung treffen
- Was während der Umgangszeit geschieht und wo das geschieht, entscheidet das umgangsberechtigte Elternteil grundsätzlich alleine
- Auch über Kontakte zu Dritten während der Umgangszeit entscheidet das umgangsberechtigte Elternteil alleine
- Außerhalb der Umgangszeit besteht kein Kontaktverbot und keine Bannmeile – insbesondere öffentliche Veranstaltungen dürfen selbstverständlich auch außerhalb der Umgangszeit besucht werden
- Dieses Recht darf allerdings nicht dazu missbraucht werden, willkürlich ins Alltagsleben des betreuenden Elternteils einzubrechen, sonst kann der Kontakt durch ein Gericht tatsächlich
allein auf die Umgangszeiten eingeschränkt werden.
ich finde es ganze gut das alle beide eltern muss die schulden teilnehmen
Darf ein Kind ( zwei Jungs 12 und 14 Jahre alt) ausserhalb des Umgangsrechtes ( alle 14 Tage) den anderen Elternteil besuchen?
Der Jüngere möchte unbedingt, aber der Vater lässt ihn nicht.
Vielen Dank schon jetzt für eine Antwort
Christian
Hallo Christian,
ihre Frage sind im Grunde zwei Fragen.
Einerseits besteht außerhalb einer getroffenen Umgangsregelung kein Kontaktverbot zwischen Kindern und Umgangselternteil und zudem können die Eltern einvernehmlich alles vereinbaren, was gefällt.
Theoretisch also geht das durchaus. Der “saubere” Weg wäre allerdings eine Ausweitung des Umganges anzustreben mit Verweis auf den Wunsch des Kindes.
Hallo,
ich habe eine Frage. Es gibt einen gerichtlichen Vergleich für ein Wechselmodell 50/50 im wöchentlichen Rhytmus.
Die Mutter hat leider keine Lust auf friedliche Kommunikation und sucht ständig Streit. Sie war mit dem Wechselmodell auch nicht einverstanden, hat aber dann zugestimmt.
Der Vater hat sich um einen Ganztageskindergartenplatz bemüht und auch bekommen. Die Mutter riskiert diesen jedoch ganz bewusst indem sie ihre minderjährige Tochter (15) das Kind um 14 Uhr aus dem Kindergarten abholen lässt obwohl die Mutter selbst bis 17 Uhr arbeiten ist.
Welche Möglichkeiten gibt es hier dagegen vorzugehen? Macht ein erneuter Antrag auf ABR des Kindesvaters mit der entsprechenden Begründung das die Tochter für die Betreuung missbraucht wird, obwohl ein Ganztagesplatz da ist, Sinn?
Es ist ja schließlich nicht die Aufgabe der 15 jährigen den ganzen Nachmittag einen 4 jährigen zu betreuen.
Vielen Dank!
Hallo Bob,
wir können und wollen ausdrücklich keine Rechtsberatung leisten. Wir können nur raten zu Ihrer Frage einen Fachanwalt für Familienrecht hinzu zu ziehen.
Halli Hallo, wie ist es mit Arzt besuchen?
Ist der Umgangselternteil genau so “verpflichtet” mit dem Kind zum Arzt zu gehen? Im konkreten Fall kommt die Mutter (Kinder leben beim Vater) nach dem Umgang immer mit der Aufforderung : du musst mit dem Kind mal zum Arzt… Kann bzw sollte sie dies nicht genau so tun…? Man hat das Gefühl sie genießt nur die Rechte, hat sie nicht auch Pflichten? Auch wenn die Kids nur alle 14 Tage bei ihr sind?
Guten Tag,
eine derartige Verpflichtung außerhalb von Hilfeleistung die sonst unterlassen würde, gibt es nicht bzw. bewegt sich dann im Rahmen des Gesundheitsfürsorge. Im Zweifel würde wohl die Frage im Raum stehen, inwiefern die 14tägige Umgangszeit geeignet sein kann einen Gesundheitszustand maßgeblich zu beeinflussen, der in den übrigen Wochentagen quasi hergestellt wird.
Wenn beide Eltern sorgeberechtigt sind, können auch beide Arztbesuche mit den Kindern machen.
Zwingen kann man einen Umgangselternteil hierzu allerdings kaum.
Hallo
Meine Kinder (11,7,6,3) leben bei mir. Wenn der Vater Umgang hat, besucht er täglich dessen Eltern. Die Grosseltern, insbesondere die Oma stellt permanent, gegenüber meiner ältesten Tochter, meine Erziehung, meinen Alltag mit den Kindern in frage. Übergeht mich mich Geschenken oder versprechen an das Kind. Schenkt ihr mit elf Jahren Wimperntusche, verspricht ihr einen Fernseher zu kaufen. Wenn ich diese dinge wegnehme, verbiete, bin ich die doofe…. logisch.
Über meinen neuen Partner werden alle permanent ausgequetscht und kein gutes Wort gelassen. Alle Kinder sind nach den we’s beim vater, meinem freund 1-2 Tage gegenüber reseviert.
Ich habe bisher nie den Kontakt zu den Grosseltern in frage gestellt. Nachdem nun aber meine Grosse äußerst sie möchte lieber beim vater leben, denke ich, wurde sie mehr als manipuliert.
Der Vater hat gar nicht (auf Grund arbeitszeiten) die Möglichkeit die Tochter zu sich zu nehmen. Meine Befürchtung ist, das Kind würde überwiegend bei den Grosseltern leben oder wird womöglich von den Ihnen überwiegend betreut.
Nun frage ich mich, ob ich einen, vielleicht auch nur kurzzeitigen, kontaktverbot, zu den grosseltern wärend der umgangszeit des vaters, erreichen kann.
Generell möchte ich den Kontakt nicht abbrechen aber zur zeit, (die Trennung liegt nun 1,5 jahr zurück und ist vielleicht noch zu frisch) sehe ich dieses als einzige Möglichkeit, bei mir und den kinder wieder “ruhe” reinzubekommen. Denn sonst läuft es wirklich gut und der ausgesprochen “wunsch” meiner Tochter, sehe ich und auch ihre Therapeutin als nicht als Wunsch, der den Tatsachen entspricht.
Lg
Hallo Ivonne,
es gibt genau zwei Wege, den Kontakt zu bestimmten Dritten während der Umgangszeit des anderen Elternteiles zu unterbinden:
1) einvernehmlich gemeinsam mit dem Umgangselternteil
2) durch einen entsprechenden Beschluss eines Familiengerichts. Dazu müsste der/die zuständige Richter/in davon überzeugt sein, dass eine Gefährdung von dieser Person ausgeht, die diesen Eingriff in die Rechte des Umgangselternteiles rechtfertigt.
Vielleicht können Sie diese Bedenken mit dem Kindesvater besprechen.
Hallo. Unsere Tochter (6) lebt bei mir und der Vater kümmert sich leider nicht regelmäßig um sie. Nimmt sie nur wenn er Lust hat und sie möchte ihn öfter sehen. Was kann ich jetzt tun? Muss ich das dann wirklich über das Gericht bestimmen lassen? Er möchte wohl gerne alle Termine usw von ihr wissen aber er hat vielleicht wenns hoch kommt nur einmal im Monat Kontakt und dann auch nur für 2-4 Std. Keine Übernachtungen!
Was kann ich als Mutter jetzt tun? Das Problem ist auch das wir keine vernünftigen Gespräche oder Entscheidungen für unser Kind mehr gemeinsam treffen können.
Hallo Melli,
der erste Anlaufpunkt bei solchen Schwierigkeiten ist die Erziehungsberatung des örtlichen Jugendamtes oder auch entsprechende Beratungsstellen der Caritas oder des Kinderschutzbundes. Dort können auf Anfrage auch moderierte Gespräche zu dritt oder viert (mit zwei Beratern) stattfinden um solche Fragen konstruktiv zu klären. Auch eine Umgangsregelung kann dort auf diesem Weg aussergerichtlich getroffen werden. Funktioniert das nicht oder möchte einer der Beteiligten solche Gespräche nicht wahrnehmen, dann bleibt leider nur noch der Weg zum zuständigen Gericht, um den Umgang regeln zu lassen.
Hallo,
darf die Mutter, bei geteiltem Sorgerecht, im Falle einer Trennung (Kind bleibt bei ihr wohnhaft) einfach bestimmen, dass der Vater das Kind nur stundenweise und in Ihrem Beisein sehen darf? Oder darf diese Einschränkung des Umgangs nur durch das Jugendamt festgesetzt werden?
Hallo Susann,
weder noch. Nach einer Trennung der Eltern hat keines der Elternteile Entscheidungsgewalt über den Umfang des Umganges des anderen mit dem Kind – unabhängig vom Sorgerecht.
Die Eltern müssen sich einigen oder es zumindest versuchen. Funktioniert das nicht, kann durch Moderation bei einer Beratungsstelle (z.B. Jugendamt) versucht werden, eine Regelung zu treffen. Allerdings ist das Jugendamt nur beratend tätig und hat keine Entscheidungsbefugnis irgendeiner Art. Entscheiden und/oder anordnen kann Umgang verbindlich nur das zuständige Familiengericht.
Hallo,
meine beiden Jungen leben seit 5 Jahren mit der KM in Alaska. Leider hatte ich damals freiwillig mein Sorgerecht, gegen die Empfehlung des Jugendamtes, aus Altersgründen abgegeben. Der größte Fehler meines Lebens.
Nun meine Frage: Es scheint, als wäre meine Ex umgezogen. Lt. Internet haben sie und ihr neuer Mann nun 2 Häuser in verschiedenen Städten.
Ihre Adresse hatte ich 2011 durch eine amerikanische Detektei ausfindig machen lassen, da meine Ex unsere Kinder für sich allein beanspruchte. Anmerken möchte ich, dass wir 8 Jahre ein gute Ehe geführt hatten und sie lediglich geschieden werden wollte, um in D nicht arbeiten zu müssen.
2013 wurden die Gesetze bzgl. Umgangsrecht ergänzt, bzw. geändert.
Ist meine Ex in Alaska nun verpflichtet, mir eine evtl. neue Wohnadresse mitzuteilen?
14 – tägig habe ich Telefonkontakt mit meinen beiden Jungen für ein paar Minuten nach fest vereinbarter Zeit. Leider ist die Entfremdung schon so stark, dass die inzwischen fast nur noch Englisch sprechenden Kinder mir kaum etwas erzählen (dürfen). Mein Großer war mir hier nicht von der Seite gewichen und wir waren wie eine Symbiose gewesen. Sein Papa war damals sein Ein und Alles gewesen. Ich war damals arbeitslos gewesen und hatte mich den ganzen Tag um ihn kümmern können, während der Kleine, mehr aus Altersgründen, noch auf die Mutter fixiert gewesen war.
Heute sind meine beiden Jungen 8 und 11 Jahre jung.
Vielleicht kann mir jemand helfen.
Vielen Dank.
M. f. G.
M. Kloeber
Hallo Herr Kloeber,
bei einer Kombination wie von Ihnen geschildert wird es sehr, sehr, sehr schwierig und durchaus auch kompliziert.
Es kann nur dazu geraten werden sich Rat bei einem auf solche Fälle (Kind im Ausland bzw. Recht des Landes in dem das Kind lebt) spezialisierten Anwalt/einer Anwältin einzuholen.
Um hier irgendetwas zielführendes sagen zu können müsste man den Einzelfall genau beleuchten und das würde letztlich die Grenze zur unerlaubten Rechtsberatung sprengen.
Ich wünsche Ihnen alles erdenklich Gute.
Hallo,
Auch ich habe eine Frage…
Der kindesvater zieht nach Gran Canaria, und möchte die Kinder nur noch abwechselnd und einzeln in den Ferien zu sich holen. Sie sind 13 und 8.
Von mir aus kann er sie viermal im Jahr in den Ferien sehen, aber nur gemeinsam!
Das will er aber nicht. Ich möchte nicht, das die Kinder komplett alleine einen 5 Stunden Flug überstehen müssen.
Hallo Karin,
hier wäre eine genauere Betrachtung nötig. Denn so wie es einleuchtet, dass der Achtjährige vermutlich lieber gemeinsam mit dem älteren Geschwisterkind fliegen würde, könnte man die Frage aufwerfen, ob es umgekehrt für das 13jährige nicht eher belastend wäre, im Rahmen eines solchen Fluges auf das kleinere Geschwisterchen “aufpassen” zu müssen. Womöglich bieten Fluglinien hier auch Möglichkeiten des begleiteten Reisens an – dahingehend würde ich einmal Informationen einholen.
Hallo. Mein Sohn(9) lebt bei seiner Mutter . Wenn ich ihn aller 14 Tage habe gibt Sie ihm ständig freiwillige Hausaufgaben mit die er an unserem Wochenenden machen muss. Hinzu kommt das ich mit ihm viel zu seinen sportlichen Verpflichtungen an den Wochenenden unterwegs bin. Ist das mit den Hausaufgaben legitim? Schließlich haben wir ja nicht viel voneinander wenn er den ganzen Sonntag freiwillige Aufgaben machen muss?
Hallo Michael,
Umgang dient dem Sinn nach auch und grade dazu, gemeinsam mit dem getrennt lebenden Elternteil “Alltag” zu erleben. Es soll ja grade nicht der “Eventpapa” kultiviert werden, sondern Sie sollen als Elternteil fester Bestandteil des Lebens des Kindes sein. Und dazu gehört in diesem Alter natürlich auch die Schule. Wieso machen Sie die freiwilligen Aufgaben nicht gemeinsam mit Ihrem Sohn? Auch das ist eine Art der Beschäftigung miteinander. Die wesentliche Frage wäre natürlich, wieviele dieser freiwilligen Aufgaben hat das Kind denn wöchentlich zu bewältigen und wieviel davon wird außerhalb der Umgangszeit gemacht. Den gesamten Tag über den Aufgaben sitzen klingt reichlich viel, grade für freiwillige Aufgaben.
Hallo! Auch ich habe eine Frage an euch: Seit mein Exmann eine neue Partnerin (mit zwei Kindern) hat, kürzt er den Umgang mit seinen beiden leiblichen Kindern stetig – es gebe zu viele Streitigkeiten, gerade in den Urlaubszeiten …
Darf er das einfach so tun? Wir haben bislang keine gerichtlich festgelegte Lösung, die beiden Kinder vermissen ihren Papa aber und leiden unter der neuen Situation .
Hallo Inga,
niemand kann zu Umgang gezwungen werden – so lautet der allgemeine Tenor.
Wenn allerdings Umgang grundsätzlich stattfindet und Streitpunkt vielmehr ist, wie oft und wann, kann eine gerichtliche Regelung oder auch eine gerichtlich gebilligte Vereinbarung wahre Wunder wirken, weil nachprüfbar festgehalten wird, was genau stattfindet und wann. So lassen sich Uneinigkeiten und Streitigkeiten reduzieren, weil deutlich weniger zu klären bleibt.
Schon aus diesem Grund würde ich bei dieser Grundsituation zu einer Regelung des Umgangs raten. Ob Sie das durch gemeinsame Gespräche beim Jugendamt schaffen, mit Hilfe eines freien Familienberaters oder mit Hilfe des Gerichts bleibt dabei relativ gleich, so lange sich nachher alle an die Vereinbarung halten.
Alles Gute für Sie.
Hallo,
was ist aber wenn die Kinder einen Elternteil nicht mehr besuchen wollen? Muss man sich dann überhaupt noch an Ferienabstimmungen oder das 14tägige Besuchsrecht halten? Auch wenn man sich darauf außergerichtlich mal geeinigt hatte.
Ich habe schon allerlei versucht, dass die Kinder wieder gern zu mir kommen. Aber nichts hilft. Und ich möchte nicht nur mit Freizeitangeboten oder Smartphonespielen noch Geld locken. Und der Kindsvater respektiert den Willen der Kinder und sorgt nicht dafür, dass das Umgangsrecht eingehalten wird. Zwingen darf ich sie nicht. Also was soll ich tun? Kann man es ja nur akzeptieren und warten, ob die Kinder von alleine irgendwann wieder kommen.
Kann man mir mein Ex-Partner rechtlich etwas, wenn die Kinder selber nicht wollen. Dann kann ich ja nix dafür und habe mir nix vorzuwerfen. Oder? Meine Jungs sind jetzt 12 und 10 Jahre alt.
Vielen Dank für eine Antwort.
Biene
Hallo Biene,
grade wenn die Kinder Umgang ablehnend, kann Hilfe von Außen in Form einer Erziehungsberatung oder auch einer Umgangspflegschaft wahre Wunder wirken. Schon um abzuklären, warum die Kinder blockieren und wie mit dieser Blockade umgegangen werden kann im besten Sinne des Kindes. Denn jeder mit einem Pubertierenden oder wahlweise einem durchschnittlichen Dreijährigen zu Hause weiß, dass nicht immer was das Kind will auch ist, was dem Kind gut tut oder was das Kind braucht. Und wie man Kinder schon aus erzieherischer Verantwortung zu manchen Dingen anhalten sollte und/oder muss, auch wenn sie nicht wollen, kann das auch für Umgang zutreffend sein. Aber eine allgemeine Aussage ist hierzu nicht zu treffen, weil jedes weitere Vorgehen unmittelbar mit dem “Warum” zusammenhängt.
Alles Gute.
Hallo,
mein Exmann nimmt seine Kinder regelmäßig alle 14 Tage, schiebt sie jedoch in dieser Zeit ebenso regelmäßig zu Babysittern und zur Großmutter ab. Ich finde das zwar schade und habe ihm mitgeteilt, dass ich der Meinung bin ein Babysitter für zwei 6jährige solle ein Mindestalter von 15 haben (nicht 12…), habe ansonsten jedoch keinen Einfluss darauf genommen.
Nun ist es am vergangenen Wochenende dazu gekommen, dass er ohne irgendeine Information an mich nach Spanien geflogen ist und die Kinder waren für zwei Tage und zwei Nächte bei Verwandten untergebracht. Auch damit habe ich gar nicht grundsätzlich ein Problem, allerdings finde ich, dass er verpflichtet ist, mich darüber zu informieren, dass er die Verantwortung für die Kinder nicht selbst wahrnimmt. Da er ja im Notfall gar nicht greifbar wäre, muss ich doch darüber bescheid wissen, wo meine Kinder sich aufhalten und wer sich um sie kümmert. Er lehnt dies ab und verweigert jedes Gespräch dazu (partnerschaftliche Erziehung sieht ohnehin anders aus). Wie würde das wohl rechtlich eingeschätzt werden?
Hallo Anke,
eine wie auch immer geartete Rechtberatung darf und kann hier leider nicht erfolgen.
Grundsätzlich ist es so, dass ein Umgangselternteil während des Umganges auch über die Betreuung der Kinder entscheiden kann, sofern das nicht aus irgendeinem Grund ausdrücklich ausgeschlossen wurde (von einem Gericht), zum Beispiel weil die zur Betreuung herangezogene Person in der Vergangenheit das Kindeswohl gefährdet hat. Dann kann es vorkommen, dass einzelne Personen von der Betreuung ausgeschlossen werden, nicht aber umgekehrt – es kann einem Umgangselternteil nicht vorgeschrieben werden, die Kinder persönlich in der Umgangszeit zu betreuen. Im Gegenteil stellen nicht selten Umgangsregelungen darauf ab, dass z.B. die Großeltern im Rahmen der Umgangszeit des Vaters oder der Mutter auch Umgang mit den Enkelkindern pflegen. So etwas kann dann natürlich auch im Rahmen von z.B. Übernachtungen dort stattfinden.
Wesentlich ist bei Alledem, ob irgendeine wie auch immer geartete Betreuungslösung den Kindern unmittelbar schadet. In aller Regel ist das nicht der Fall. Auch muss nicht das andere Elternteil informiert werden, ob und von wem die Kinder innerhalb der Umgangszeit fremdbetreut werden – das tut das durchschnittliche Betreuungselternteil ja auch nicht. Also das Umgangselternteil darüber informieren, dass das gemeinsame Kind jetzt drei Stunden bei der Nachbarin bleibt, während man selbst etwas erledigt. Wichtig wäre hierbei, wenn, dass die Betreuungsperson Kontaktdaten des anderen Elternteils hat, falls etwas passiert. Nicht umgekehrt. Der urlaubende Elternteil dürfte ja via Handy erreichbar sein.
Hallo,
Wenn der Vater 400 km vom Kind weg wohnt, ab welchem Alter darf er das Kind “mitnehmen”?
Kann ich das unterbinden, dass er gerne am Wochenende bei uns wohnt und mit dem Kind auch unternimmt was er möchte, es aber nicht die Stadt verlässt?
Hallo Sarah,
es gibt keine vom Gesetzgeber vorgezeichneten Einschränkungen in Sachen Umgang. Im Gegenteil – es existieren weisende Gerichtsbeschlüsse, die klar herausstellen, dass das Alter eines Kindes kein Argument für Umgangseinschränkungen darstellt. Es gibt also keine Altersgrenze für z.B. Übernachtungen oder dergleichen. Wichtig sind hier Fragen wie: Wird das Kind noch gestillt? Dann müssen sich Umgangszeiten natürlich entsprechend nach den Bedürfnissen des Kindes richten.
Wenn ich Ihre Frage richtig verstehe: Wo der Umgang letztlich stattfindet entscheidet der Umgangselternteil. Grenzen findet das nur ggf. dann, wenn das Land samt Kind verlassen würde oder irgendein Aufenthaltsort dem Kind unmittelbar schaden würde – dann wären unter Umständen gerichtliche Einschränkungen denkbar.
Hallo.
Meine Tochter ist 4. Sie möchte nicht zum Vater weil sie sagt das sie immer dort krank wird.
Muss ich das Kind zwingeb dass sie geht???? Droht mir dann Zwangsgeld? Der Vater hat umgangsrecht jede 2 Wochenende 10 -18 Uhr
Hallo, meine Frau sagt das ich alle 2 Wochen am Wochenende auf meine Kinder aufpassen muss weil sie wegen der Trennung jetzt alle 2 Wochen am Wochenende arbeiten müsste. Ich habe aber zeitlich nicht immer Samstag und Sonntag Zeit. Ich will meine Kinder sehen, das ist nicht die Frage,nur kann ich nicht immer samstags und sonntags. Sie sagt aber ich muss weil die Kinder Priorität haben. Aber im Grunde geht es ihr nur darum das sie arbeiten kann. Ich würde gern jede Woche ein Tag am Wochenende und in der Woche abends auch nach der Arbeit ab und an. Kann sie oder ein Gericht mich dazu zwingen zu Zeiten auf die Kinder aufzupassen weil sie arbeiten muss obwohl ich keine zeit hab?
Hallo Peter,
grundsätzlich geht die allgemeine Rechtsprechung dahin, dass Umgang nicht erzwungen werden kann. Das meint allerdings Umgang generell und nicht das Einhalten eines klaren Umgangsplans. Soll heißen: Wenn Umgang stattfindet und auch alle das wollen und man sich nur nicht einigen kann, wann und wie lang, dann kann ein Gericht das regeln. Allerdings ist es dann auch geregelt – also mit “ab und an” ist dann nicht mehr viel zu wollen. Dann gibt es fixe Zeiten und mit denen muss man sich entsprechend organisieren. Wenn sich Eltern nicht darauf einigen können, wann Umgang stattfinden soll, kann aber noch vor dem Gericht das Jugendamt vermittelnd helfen und eine Umgangsregelung erarbeiten. Klappt das nicht, dann kann man sich immernoch an ein Gericht wenden.
Ja, aber meine Frage bezieht sich eher darauf ob man mich zwingen kann jedes zweite Wochenende Samstag und Sonntag mich um die Kinder zu kümmern obwohl ich beide Tage nicht kann. Muss ich dann alle zwei Wochen alles absagen und andere Menschen verärgern oder nimmt ein Gericht Rücksicht auf meine Zeit?
Ein Gericht wird bei der Findung einer Umgangsregelung natürlich berücksichtigen, was zeitlich überhaupt möglich ist. Eine Umgangsregelung die nicht umsetzbar ist ergibt ja keinen Sinn. Umgang ist vorrangig keine Betreuungslösung für den ansonsten betreuenden Elternteil, auch wenn es gewöhnlich in dieser Form nutzbar ist.
“Irgendein gesondertes Auskunftsrecht darüber, wo das Kind übernachtet, besteht nicht……” Der Anwalt meiner Frau behauptet jetzt aber sehr wohl, dass sie ‘einen Anspruch darauf hat, zu wissen, wo sich das gemeinsame Kind aufhält.’
Sie müsse mich nicht mit dem Kind weggehen lassen, wenn ich nicht bereit bin, sie im Vorfeld darüber zu informieren, wo ich mit dem Kind übernachten werde (genaue Adresse). Sollte ich dann woanders übernachten. müsste ich ihr das unverzüglich mitteilen.
Grauzone?
Auf welchem Recht oder welcher Pflicht sollte denn das basieren?
Wenn Eltern getrennt leben und das Kind ist zum Umgang bei dem Elternteil, bei dem es sich nicht gewöhnlich aufhält, hat der in dieser Zeit die sog. Alltagssorge, auch ohne sonstiges Sorgerecht. Anders ginge es auch gar nicht, weil sonst – theoretisch – jede Entscheidung betreff des Kindes (Was wird gegessen? Was wird angezogen? Darf es mit der Nachbarin reden?) erst durch das betreuende Elternteil getroffen werden müsste. Das wäre schlichtweg nicht umsetzbar. Und zur Alltagssorge gehören alle Entscheidungen, die sich unmittelbar aus der Anwesenheit des Kindes ergeben und keine erheblichen Auswirkungen auf das Kind haben. Dazu gehört auch, wo das Kind schläft, sofern dadurch das Kindeswohl nicht akut gefährdet wird.
guten abend
und zwar habe ich eine frage und zwar hat meine freundin ein problem ihr kind (3 jahre) lebt bei ihr und wir wissen jetzt nich so recht aber der vater ihres sohnes bestimmt die ganze zeit allein wan er kommt (was höchstens alle 2 wochen oder 15 tage is) und er bestimmt einfach ohne jegliche absprache von ihr sie hat es bis jetzt immer einfach zugelassen aber die eigendliche frage is sie hat erst montag ein termin beim jugendamt aber hat seit letzter woche schon geplant mit ihren sohn zu der oma zu fahren von samstag zu sonntag aber von den vater kam nichts rüber das er kommt oder sonst was nur vor paar tagen das er samstag ohne des kind mit ihr reden wollte danach hieß es samstag oder sonntag und jetzt wo er hörte das sie mit ihren sohn zu seiner oma fahren will kommt er aufeinmal an das er gesagt hätte er kommt samstag und sonntag und sagt zum schluss einfach bis samstag den.
nach meiner ansicht is das aber eigendlich so das beide sich einig sein müssen und nich er einfach bestimm kan und wo was geplant is aufeinmal zu versuchen das es nich statt findet das der sohn die großeltern nach 1 monat mal wieder sieht (bezüglich sein opa die oma hat er aber auch schon seit 2 wochen nich mehr gesehn)
mit freundlichen grüßen
Jasmin togrulca
Guten Morgen,
erwachsene Menschen dürfen sich grundsätzlich erst einmal, unabhängig von Kindern, die sie haben und davon, mit wem sie diese haben, frei bewegen und bedürfen dazu keiner Erlaubnis oder Zustimmung irgendeines Dritten. Haben zwei Erwachsene ein Kind miteinander, ändert sich daran nichts. Lediglich das Kind darf sich, sofern gemeinsame Sorge besteht, in gewissen Grenzen nur mit Zustimmung aller Sorgeberechtigter z.B. zu einem Auslandsaufenthalt aufmachen. Wohlgemerkt das Kind, nicht das Elternteil. Das darf ohnehin tun, was es möchte. Es stellt sich also wenn überhaupt die Frage, wann ein Elternteil darauf bestehen kann sein Kind an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Zeit auch gegen den Willen des anderen Elternteil zu sehen. Und dazu gibt es im Wesentlichen nur eine denkbare Voraussetzung: Es besteht eine Umgangsvereinbarung, in der dieser Tag und diese Zeit vereinbart ist. Ist das nicht der Fall, ist alles was geschieht einvernehmlich – es sei denn, einer ist nicht einverstanden, dann findet es eben nicht statt.
Alles Gute für Sie.
guten tag
also heist es sie kann zu ihrer mutter (oma des kindes) gehen das schon seit letzter woche abgemacht wa und der kindesvater kan es nich einfach durchkreuzen was sein plan is weil er immer versucht irgendwas zu durchreuzen.Ich hätte noch eine frage der kindesvater kam an das er den zu der oma kommt und sein sohn abholt die mutter hat gesagt ja is okay aber was is danach der indesvater meinte dazu das er sein sohn danach anschließend nachhause bring will (wo die mutter und der sohn lebt) aber die mutter is ja bei ihrer mutter über nacht sie hat ihn gesagt sie soll ihn zu oma danach bringen wo sie sich auch aufhält aber er will es einfach den nachhause bring wo einer is was kan sie tun falls dies der fall sein sollte das der kindesvater das kind nich zu der oma bringt wo die kindesmutter sich aufhält und statt dessen nachhause bringt wo keiner is
mit freundlichen grüßsen
hallo ich wollte was fragen habe mich mit meinem Ehmann getrennt seid ca 8 Monaten und leben nicht mehr zusammen weil er sich auch nicht mal um unsere 1,5 jährige Tochter gekümmert hat wollte ich auch keinen Unterhalt/Geld von ihm nur meine ruhe er hat Gerichtlich beantragt auf das gemeinsame Sorgerecht und hat es bekommen jetzt sieht er sie jeden Samstag für 3 stunden nur unter Aufsicht das heißt als begleit Person bin ich und meine Schwester eingetragen nur bei jedem Besuch streitet er und beleidigt mich sowie meine Schwester und kümmert sich nicht mal um die kleine ich weiß leider nicht mehr weiter das ist nicht gut für die kleine wenn er mich ständig beschimpft und beleidigt vor ihr . Die zustände ihn seine Wohnung sind zu krass auch das er da drin vor ihr raucht ist nicht gut ,habe leider keine lösung mehr ihm ging es nur um sein Recht und nicht um die kleine, denn kümmern tut er sich nicht ob es Finanziel oder um das wohl befinden von der kleine ist und ich kann die Beleidigungen nicht mehr ertragen er hat es gerichtlich so vereinbart das meine eltern auch nicht hin dürfen sonder nur wir zwei als begleit Person bitte hilft mir und gib mir einen Ratschlag liebe grüße Sally
Guten Tag,
eine Umgangsbegleitung durch das andere Elternteil oder einen engen Verwandten ist oft eine schwierige Lösung, weil die Konflikte gewöhnlich in den Umgang hineingetragen werden. Grade wenn das Aufeinandertreffen zu Eskalationen führt, die dann das Kind miterleben muss, ist das keine geeignete Lösung. Dazu wäre eine Umgangspflegschaft besser geeignet, also eine neutrale Fachkraft, welche die Begleitung übernimmt. Eine entsprechende Pflegschaft kann vom zuständigen Gericht auf Antrag angeordnet werden.
Alles Gute für Sie.
Hallo ,
Ich habe da eine Frage…
Ich habe ein Termin bei Gericht wegen Umgangsregelung.
Wie es zur stande kommt: -Ich möchte dass wir uns einigen ohne dritte person
-Sie möchte mit JA oder Gericht.
Also hat sie Anwalt genommen und jetzt haben wir Termin in paar Wochen am Gericht.
Ihren Anwalt schlägt vor , dass ich meinen Sohn jede 2te Woche für Wochenende nehme usw.
Ich Möchte es nicht vor Gericht regeln. Ich möchte gern meinen Sohn sehen, bin aber bereit drauf zu verzichten wenn es über Gericht muss.
Was ist wenn ich einfach alles ablehne am Gerichtstag und ihr sagt, dass ich meinen Sohn sehen werde, wenn sie bereit ist, dass wir es gemeinsam absprechen?
Kann der Richter mich zu irgenwas zwingen?
Guten Tag Franck,
weshalb Sie ihren Sohn dann sehen wollen würden, wenn die Umgangsregelung direkt mit der Mutter ohne Dritte vereinbart würde, nicht aber wenn sie unter Moderation eines Gerichts entsteht, ist schwer nachzuvollziehen. Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen, unabhängig davon wie und ob die sich einigen und worüber. Grundliegend kann ein Gericht nach regelmäßiger Rechtsprechung kein Elternteil zum Umgang zwingen, allerdings kann auch niemand eine außergerichtliche Umgangsregelung erzwingen.
Demnach würde im schlechtesten Fall einfach gar kein Kontakt mehr zum Kind stattfinden.
Guten Tag,
ich schreibe hier für meine Freundin. Sie hat eine Tochter ist seit 7 Monaten getrennt lebend von dem Vater. Sie waren nicht verheiratet und haben daher gemeinsames Sorgerecht wie Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Jetzt wurde vereinbart das Mutter und Tochter für 14 Tage nach Italien zu den Großeltern fliegen.
Der Vater war einverstanden. Heute hat er einen Anwaltsbrief erhalten betreffs der neuen Unterhaltsberechnung da ist er völlig aus getickt und drohte Ihr telefonisch in meinem Beisein das er sie am Tag des Abfluges wegen Kindesentführung anzeigen will. Was können wir jetzt tun?
Danke im voraus. Nicole
Guten Tag,
da ja bereits ein Anwalt involviert ist, wäre dieser auch der richtige Ansprechpartner bei solchen Drohungen.
Insbesondere falls eine entsprechende Anzeige tatsächlich erstattet würde. So kann der Anwalt frühzeitig reagieren, weil er im Bilde ist.
Die Polizei prüft ja solche Anzeigen auf ihren Inhalt.
Mit besten Grüßen
Hallo,
darf meune Ex mir den Zugang zu unserem -noch gemeinsamen- Haus und Grundstück verwehren, wenn sie nicht da ist (z.b beim Sport, auf der Arbeit oder beim einkaufen) und ich dann unsere Kinder in der Zeit besuchen möchte? Ich bin vor 14 Monaten ausgezogen, wir haben gemeinsames Sorgerecht, ich habe die Kinder alle 2 Wochen.
Gruß, Hotte
Guten Tag,
es gab vor einer kleinen Weile einen wegweisenden Beschluss dazu, dass außerhalb der vereinbarten Umgangszeiten unabgesprochener Umgang nicht akzeptiert werden muss. Damals ging es um einen Vater, der sein Kind regelmässig in der Betreuungseinrichtung unangekündigt besuchte. Es ist nach einer Trennung auch für die Kinder wichtig zu begreifen, dass nicht mehr beide Eltern jederzeit uneingeschränkt präsent sind. Durch solche, meist eher den eigenen Bedürfnissen folgende Überraschungsbesuche wird es für die Kinder eher schwerer die eingetretene Trennung in zwei Haushalte zu begreifen. Ganz davon abgesehen, dass es den Erwachsenen das Einfinden in der neuen Lebensrealität erschwert, in welcher der jeweils andere auch mittels der Kinder kein Recht hat, willkürlich in das Leben des Ex-Partners einzubrechen. Das stünde einer Befriedung der Situation entgegen.
Alles Gute für Sie.
Guten Tag,
ich bin seit 1 Jahr von meiner Frau getrennt. Wir haben 2 kinder im Alter von 13Jahren, die Tochter geht aufs Gymansium, der Sohn auf die Realschule. Diese kommen alle 2-3 Wochen am Wochenende von Fr nachmittag bis So nachmittag zu mir. Bzw ich hole sie zu mir. An diesen Wochenenden muss ich sie dann auch zum Sport (Training, Turnier, Spiel) fahren und mit ihnen Hausaufgaben machen.
Anfangs hat meine Ex immer noch 1 Kind genommen (da der Sport (verschiedene Sportarten) fast gleichzeitig ist) und mit ihnen Hausaufgaben gemacht.
Vor nem halben Jahr meinte sie, dass sie das nun nicht mehr macht, weil sie das an ihren Wochenenden ja auch allein hinbekommt. Jetzt soll ich an den Wochenenden mit den Kindern zum Sport, lernen und noch einen Teil der Hausaufgaben machen. Da bleibt ja kaum noch Zeit für andere Sachen, zumal ich Samstag abends oft selbst noch ein Fußballspiel habe. Dann können sie ja gleich bei ihrer Mutter bleiben.
Kann ich dagegen irgendwas machen? Kann sie einfach entscheiden, dass sie zum Sport müssen und mussich mit ihnen Hausaufgaben machen, wenn sie bei mir sind? Ich hole sie Fr um 16 Uhr. Sie sind um 14.30Uhr zu Hause. So bringe ich sie um 17Uhr. Da ist doch noch genug Zeit für Hausaufgaben!
Gruß, Ralph
Hallo Ralph,
Umgang dient tatsächlich dem Tenor nach nicht dazu, möglichst viel Spaß mit den Kindern zu haben – wobei das natürlich wünschenswert ist – sondern die Beziehung zu pflegen. Dazu gehört auch – darum streiten viele Eltern nach einer Trennung vor Gericht – das Erleben gemeinsamen Alltages und eben das beschreiben Sie. Gemeinsamen Alltag in Form von Hausaufgaben, Hobbies etc. Wenn diese Dinge so viel Zeit verschlingen, dass gar keine gemeinsamen Unternehmungen mehr möglich sind, wäre ein Absatz eine Anpassung der Umgangsregelung anzustreben in der zum Beispiel die Kinder auch unter der Woche nochmal einzeln kommen oder dergleichen. Wenn die Kinder Sonntag nach 17:00 Uhr – eher nach 18:00 Uhr dann, bis sie wieder mental angekommen sind und vielleicht auch zu Abend gegessen haben – noch genug Zeit ist für Hausaufgaben, dann fressen diese ja offenbar nicht so viel Zeit, dass der Umgang erheblich beschwert wäre. Bei den Hobbies wäre die Frage, ob sich eventuell andere Termine finden lassen.
Hallo. Danke für die Antwort. Unter der Woche kann ich die Kinder leider nicht nehmen. Lohnt sich ja auch nocht, bei fast 40km Fahrt. Und sie müssen da ja auch Hausaufgaben machen.
Das mit dem Hobbywechsel hab ich auch schon überlegt. Da schießt meine Ex allerdings derzeit dazwischen und meint, die Tochter hat ja grad erst kurz vor der Trennung den Verein gewechselt und der Sohn ist da schon so lange verwurzelt in der Mannschaft. Ist halt blöd, zumal ich dann ja oft auch es nicht pünktlich zu meinen Fußballspielen schaffe (je nachdem wo meine Spiele sind und wo die Spiele/Turniere der Kinder sind).
Was die Hausaufgaben betrifft, meint meine Ex, die Kinder schaffen es So abends nicht, da auf dem Gymnasium immer so viel jetzt aufgegeben wird und unser Sohn sich abends nicht mehr so gut konzentrieren kann und angeblich brauchen sie nach den Wochenenden bei mir mehr Schlaf als sonst. Finde das etwas überzogen.
Hallo. Also meine Tochter (2) lebt bei mir. Der Vater sagt an dauernd das er sie jedes Wochenende nehmen will ( von Samstag auf Sonntag). Ich persönlich finde es nicht schlimm da sie öfter mal zu ihrem Vater will, aber er sagt meistens immer kurz vorher ab oder er sagt er muss Sonntag auf einmal arbeiten ( arbeitet auf dem bau). Ich selber muss jedes zweite Wochenende arbeiten da ich in der Pflege arbeite. Aber was kann ich am besten machen wenn er sich doch auf einmal nicht mehr an die Vereinbarung hält? Und darf der Chef ein kündigen wenn wenn man das Kind am Wochenende hat?
Danke schon mal!
Hallo Emily,
also dass man sein Kind betreuen muss, sofern es nicht krank ist – dazu gibt es ja entsprechende Bescheinigungen beim Kinderarzt – ist erst einmal jedermanns eigenes Problem, nicht das des Chefs. Dass die Betreuung für das Kind weggefallen ist, ist da leider kein Argument, dann muss man sich um eine andere Betreuungsmöglichkeit kümmern. Viele Arbeitgeber sind da sicher kulant, wenn das mal vorkommt. Wenn es aber regelmässig passiert, wäre das ein Problem.
Das eigentliche Problem allerdings, dass eine Umgangsvereinbarung nicht eingehalten wird und häufiger kurzfristig Termine abgesagt werden, geht so nicht. Das ist nicht nur für das Kind blöd, das ja eine Berechenbarkeit und Regelmässigkeit erleben soll, sondern natürlich auch für den anderen Elternteil, der nicht planen kann. Helfen kann da eine konkret festgehaltene Vereinbarung schriftlich z.B. bei der Erziehungsberatung. Oft bringt das schon alle Beteiligten dazu, die Regelung etwas ernster zu nehmen. Hilft auch das nicht, müsste man einen Schritt weiter denken und in Erwägung ziehen, ein Gericht den Umgang regeln zu lassen. Hierbei kann dann auch eine Ordnungsgeldandrohung erfolgen, womit ein nicht Einhalten der Umgangstermine auch ein Ordnungsgeld nach sich ziehen kann.
Hallo,
wir sind seit ein paar Monaten getrennt, Umgang ist geregelt und funktioniert den Umständen entsprechend fast sehr gut. KV bemüht sich und kümmert sich mehr als je zuvor.
In den Weihachtsferien werden die Kinder ein paar Tage (7) bei ihm bleiben zusätzlich zum “normalen” Umgang. Für diesen Zeitraum habe ich eine Einladung ins Ausland erhalten – allerdings nach Südamerika. Hier ist meine Reaktionszeit und auch meine Rückreise theoretisch bei Unfällen etc. kompliziert. Inwiefern bin ich gehalten, “in der Nähe” zu sein, auch wenn die Alltagssorge beim umgehenden Elternteil liegt in dieser Zeit. Ist es denkbar, dass mir – sollte ich die Reise antreten – von meinem Ex irgendwie etwas Negatives daraus gemacht werden, sollten wir uns mal vor Gericht sehen (Umgangsstreitigkeiten zum Beispiel), dass ich eben in dieser Zeit nicht in D und nur mit einer Reaktions/Rückreisezeit von ca. 1d verfügbar bin für Notfälle.
Vielen Dank, Anna
Guten Morgen,
ein erwachsener Mensch – auch einer mit Kindern – darf grundliegend erst einmal tun, was er möchte, solang es legal ist und besagte Kinder dadurch nicht gefährdet werden. Und durch ein Fortsein sind die Kinder nicht gefährdet. Alles andere ist höhere Gewalt.
Guten Morgen,
vielen herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Aktuell spitzt sich die Situation ein wenig zu, da die Kommunikation mit dem KV (sehr plötzlich) schwierig geworden ist. Er reagiert nur noch mit Anweisungen, Frotzeleien, Bissigkeit. Ein Bitte um ein klärendes Gespräch wurde bislang nicht beantwortet. Wir waren hier schon besser, ich weiß nicht, was passiert ist. Ich weiß auch nicht, wie ich das wieder in eine “normale” Art überführen kann – er scheint komplett dicht gemacht zu haben. Daher noch einmal meine Frage: kann er mir daraus juristisch irgendetwas daraus machen, im Sinne von “Kaum sind die Kinder bei mir, macht die sich einen Jux im Ausland” um es überspitzt zu formulieren. Er ist aktuell wenig berechenbar und von der Persönlichkeit her eher ein lauter Narzisst – daher ist eine Eskalation denkbar. Ich will mir nicht selbst juristisch ein Bein stellen. Aber ich will auch nicht paranoid sein und mich von ihm einschränken lassen. Sollte ich einen Anwalt hinzuziehen?
Ich frage bereits jetzt, obwohl es ja noch ein Weilchen hin ist, da ich mich um die Reiseumstände bereits jetzt kümmern müsste – oder eben absagen.
Danke, entschuldigen Sie die erneute Nachfrage.
Anna
Hallo Anna,
eine konkrete Rechtsberatung kann und darf hier nicht stattfinden. Wenn Sie sich rechtlich über allgemeine Informationen hinaus absichern wollen, müssten Sie tatsächlich einen Anwalt zu Rate ziehen.
Alles Gute für Sie.
Ich frage hier einmal für eine Freundin…
Die Freundin hat sich Hilfe beim JA geholt, da ihr Kind sich immer wieder selbst verletzte. Sie hatte eine sogenannte Familienhelferin. Da die Freundin fortlaufend Streit mit ihren Lebensgefährten und Vater ihres Kindes hatte, trennte sie sich von dem Vater. Daraufhin hat das JA ihr das Kind entzogen, mit der Äusserung, es käme entweder zum Vater oder in eine Pflegefamilie. Es besteht keine richterliche Verfügung. Aus Angst, ihr Kind nicht wieder zu bekommen, ließ sie dies zu. Das JA sagte zur Kindsmutter, sie müsse sich in stationäre Behandlung begeben (Psychisch) ansonsten hätte sie keine Chance ihr Kind zu bekommen, denn sie wäre diejenige die den Ausschlag gäbe, das sich ihr Kind selbst verletzt. Die Klinik, in der sie 6 Wochen stationär war, bescheinigte ihr aber absolute Stabilität, was meiner Meinung auch schon daraus hervor geht, das sie vollzeitlich (vereinbar mit der Kitazeit) als Altenpflegerin arbeitet. Der Kindsvater hat beim JA wohl Horrorgeschichten zum Besten gegeben, welche das JA ohne Prüfung als glaubwürdig empfand..Immer noch kein Gerichtsbeschluss! Das JA meint, der Kindsvater bestimme, wann und wie lange sie ihr Kind sehen darf. Jetzt hat die Freundin endlich einen Anwalt eingeschaltet und hofft, ihr Kind wieder zu bekommen. Meine Frage, kann man das JA verklagen, weil es ohne Gerichtsbeschluss das Kind von der Mutter weg nahm, ohne Prüfung, sondern nur auf Glauben der Äusserungen des Kindsvaters. Im übrigen verlangt der Kindsvater ständig Geld von der Kindsmutter , selbst dann wenn sie kaum noch etwas für sich selbst hat, auch alles ohne Gerichtsbeschluss. Vielen Dank im Voraus fürs Lesen
Guten nabend
Heute hat sich der Sohn (12 jahre) von meinem Mann aus erster Ehe, darüber geäußert, das er sehr gerne 14 Tage bei uns leben möchte, und 14 Tage bei der Mama. Bei uns spricht nichts dagegen. Mein Mann kann sogar seine Arbeitszeiten so legen, das er seinen Sohn von der schule abholen kann und dann auch für ihn da sein kann.
Heute abend als wir den Sohn von meinem Mann nach hause gebracht haben, kam dann später einen Anruf vom Sohn. Er hatte da nochmal ausdrücklich gesagt, das er das so gerne möchte aber die Mama möchte nicht das er während der schule woanders schläft.
Was können mein Mann und ich jetzt tun? Von meiner Seite aus, ist das nicht zum wohle des Kindes. Wir denken auch, das sie es nicht möchte, weil ihr ja das viele unterhaltsgeld dann weg fällt. Die Mutter war schon immer gegen mich, und hat ihren Sohn sehr oft manipuliert und gegen mich gehetzt. Aus diesem Grund hatte ich sehr oft Probleme mit dem Sohn. Aber der Sohn und ich verstehen uns seit 1 Jahr wieder richtig gut. Was können wir machen? Sie würde ihren Sohn wieder so lange belabern, das er dann wieder keine Lust hat mit dem alle 14 Tage Wechsel.
hallo
frage bei mir wurde gerichtlich er umgang geklärt aber der kindesvater sagt immer die kinder wären krank aber sind es net und verweigert mir den umgang wie kann ig auf mein umgangsreicht kommen wenn nicht hilft das es jugendamt mit ihn reden tut kann ig wenn ig umgang habe und er sie mir nicht raus geben will das urteil nehmen und die polizei rufen das er sie dann raus geben muss
Guten Abend,
wenn eine gerichtliche Umgangsregelung nicht umgesetzt wird, ist in der Regel das Instrument des Umgangspflegers erste Wahl. Dieser Ergänzungspfleger ist explizit dafür zuständig für die Umsetzung des gerichtlich beschlossenen Umgangs Sorge zu tragen. Eine Umgangspflegschaft muss allerdings wiederum gerichtlich beantragt und durch ein Gericht angeordnet werden. Die Polizei wird in einer Umgangssache im Allgemeinen nicht tätig werden, da für die Kinder die Erfahrung von Polizisten aus der Wohnung geholt zu werden deutlich traumatischer wäre als den Elternteil nicht sehen zu können. Das geschieht wenn, dann gewöhnlich nur auf Wirken einer neutralen Fachperson wie eben eines Umgangspflegers.
Alles Gute.
Hallo,
die Kindesmutter hat derzeit das aufenthaltbestimmungsrecht für den gemeinsamen 9 Jährigen Sohn. Das Sorgerecht teilen sich beide Eltern. Die Kindesmutter verreiste für 4 Tage (Donnerstag bis Sonntag) und gab das Kind in die Obhut der Großeltern. Hat Sie die Pflicht den Kindesvater hierüber zu informieren und den Aufenthalt bei Großeltern mit dem Vater abzusprechen?
Der Kindesvater hätte das Kind auch in die Schule bringen und von dieser abholen können.
Vielen Dank
Guten Tag,
wer wie und wo das Kind betreut (Dritte), wenn ein Elternteil die Betreuung selbst grade nicht leisten kann oder will, bestimmt das Elternteil das just für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist. In der Umgangszeit also das Umgangselternteil und in der übrigen Zeit das überwiegend betreuende Elternteil. Dazu bedarf es keiner Zustimmung des anderen Elternteils. So darf also zum Beispiel eine umgangsberechtigte Mutter dem überwiegend betreuenden Vater nicht verbieten, das Kind von seiner neuen Lebensgefährtin betreuen zu lassen, ebensowenig darf der Vater der Mutter verbieten während der Umgangszeit das gemeinsame Kind zu den Großeltern mütterlicherseits zur Betreuung zu bringen. Grundlage ist die sog. Alltagssorge, die stets beim Kind ist – also dort, wo das Kind ist.
Alles Gute.
Hallo,
Ich bin seit über 3 Jahren getrennt und habe aus der Ehe mit dem Ex-Mann eine nun 8jährige Tochter.
Beim Umgang bzw den Besuchswochenenden gab es immer wieder Probleme die zu klären er nie bereit war.
Von mir angebotene Gespräche und Zusammenführungen an neutralen Orten kommt er nicht entgegen.
Seit März 2015 möchte die Tochter nicht mehr zu ihm seitdem haben sich Vater und Tochter nicht mehr gesehen und auch hier bringen Gespräche nichts. Er ist absolut nicht bereit etwas dafür zu tun das der Kontakt wieder zustande kommt. Im Dezember 2015 ist der Kindsvater umgezogen Und ich weiß bis heute nicht wohin.
Das Jugendamt ist von Anfang an involviert.
Nun möchte ich nächstes Jahr umziehen ( mit dem Lebenspartner zusammenziehen ) und habe natürlich Bedenken das er mir da Steine in den Weg legen wird.
Der neue Wohnort wäre knapp 400 km entfernt.
Muss ich damit rechnen das mir der Umzug verwehrt wird?
Danke im voraus für eine Antwort.
Guten Tag,
ein Umzug eines Kindes mit getrennt lebenden Eltern ist wenn, dann immer insoweit ein Problem, sobald es den Umgang erschwert oder sogar verunmöglicht, sofern davon ausgegangen werden kann, dass das Kind nicht in ein per se schädliches Umfeld umziehen soll. Wichtige Fragen sind dann jeweils, ob das Kind die Möglichkeit hätte, durch einen Umzug zum anderen Elternteil sein gewohntes soziales Umfeld beizubehalten und ob das gewichtiger gewertet werden muss als das Beibehalten des gemeinsamen Lebens mit dem bis dahin betreuenden Elternteil. Das und die Frage des Umgangs. Stellt sich letztere Frage nicht, stellt sich gewöhnlich auch die Frage nach einem Wechsel in den Haushalt des andren Elternteils nicht.
Dann bliebe die Frage, was noch gegen den Umzug argumentativ vorgebracht werden könnte.
Alles Gute.
Hallo, ich habe mal eine ganz wichtige Frage zum Thema Kontakt zur Kindesmutter. Mein Freund hatte vor wenigen Tagen eine Gerichtsverhandlung wegen dem Umgangsrecht seiner 3 Kinder. Die Ex hatte viel Ärger gemacht und deshalb ging es leider nicht ohne. Die Richterin hat ihn gezwungen Kontakt mit der Kindesmutter zu haben was er aber überhaupt nicht will. Es klappt nämlich auch ohne. Ich weiß, das viele Sachen dann auch übers Jugendamt laufen, aber auch die stellen sich quer. Kann man den Vater wirklich dazu zwingen, oder gibt es da Möglichkeiten keinen Kontakt mit der Kindesmutter zu haben? Freue mich auf eine Antwort. Mfg Yvonne
Guten Tag,
die Fähigkeit über die eignen Befindlichkeiten hinweg einen sachbezogenen Informationsaustausch mit dem anderen Elternteil zu pflegen, also einen gewissen Kontakt zu halten, wird allgemein als wichtiger Faktor der Bindungstoleranz und Erziehungsfähigkeit betrachtet. Das gemeinsame Kind macht einen gewissen Kontakt unverzichtbar. Dritte und externe Stellen können in Konfliktsituationen hier als Puffer dienen eine auf Dauer angelegte Lösung ist das allerdings ausdrücklich nicht. Von den getrennten Eltern wird hierbei erwartet und von Gerichten auch aktiv verlangt persönliche Verletzungen und Konflikte der Paarebene vom Umgang miteinander der Kinder wegen abzugrenzen. Dabei lässt sich der Kontakt regelmäßig auf das tatsächlich notwendige reduzieren und ist dann somit auch gangbar. Ist das nicht möglich, weil zum Beispiel bei jedem Aufeinandertreffen der Eltern eine Eskalation vor Augen der Kinder entsteht, muss hier Schutz für die Kinder geschaffen werden. Eine Dauerlösung ist das allerdings wie erwähnt nicht und die Frage, wer eine Basiskommunikation verweigert und aus welchen Gründen wird heute sehr viel früher und auch eindringlicher gestellt als vor einer Weile noch.
Alles Gute.
Hallo ich habe mal eine Frage.
Ich habe eine 1,5 jährige Tochter und lebe mit dem KV nicht zusammen und es kommt alle zwei Wochen zum treffen weil es sein Wochenende ist aber die kleine will patu nicht zu ihm krallt sich ganz doll an mich fest und zwingen will ich sie zu nix und sie will nach fünf Minuten immer nach hause wie kann ich mich da verhalten weiß nicht mehr weiter.
Guten Tag,
zwei Wochen sind für ein 1,5jähriges Kind eine viel zu lange Kontaktpause. Die Tochter kann bei dieser Regelung praktisch keine Beziehung zum Vater aufbauen/aufrecht erhalten und erlebt das was Geschieht als würde sie in unregelmässigen Abständen (zwei Wochen kann sie nicht erfassen, für sie ist es willkürlich) kontextlos einem quasi Fremden gegeben, der sie von der Mutter wegbringen will. Ein Bindungsaufbau zum Vater wäre notwendig, zum Beispiel indem sie sich alle 2-3 Tage treffen für ein oder zwei Stunden, Sie allerdings dabei bleiben, bis das Kind den Vater kennengelernt hat. Dann können längere Zeiträume zwischen den Umgängen liegen, allerdings in diesem Alter keinesfalls zwei Wochen ohne Kontakt, das ist zu lang.
Ein solcher Bindungsaufbau ist für Betroffene allerdings sehr schwierig. Das örtliche Jugendamt kann Ihnen hier beratend und auch ggf. begleitend zur Seite stehen.
Alles Gute.
Guten Abend,
Ich habe eine Frage bzgl des Umgangs mit dritten Personen. Mein Mann und ich Leben in Scheidung. Unsere gemeinsamen Kinder (7) & (3) sind nach Vereinbarung den Tag über bei mir und dürfen mitbestimmen bei wem sie übernachten und den nächsten Tag verbringen. Soweit klappt auch alles. Kommt es nun aber dazu, dass ich am Wochenende mit den Kindern weg möchte oder gar einen Urlaub mit meinem neuen Partner und den Kindern plane, kommt Streit auf. Mein noch Ehemann fängt an, vor den Kindern meinen Partner zu beleidigen und möchte mir das gemeinsame Wegfahren verbieten. Kann ich mich irgendwie dagegen wehren? Bzw kann man es unterbinden lassen, dass mein noch Ehemann solch Aussagen trifft?
Vielen lieben Dank im voraus für eine Antwort.
Hallo,
wir sind vor kurzem ca. 35km weggezogen aus dem Wohnort des Vaters meines Sohnes (13J.), er hat am alten Wohnort seit der 3. Klasse Handball gespielt und auch am neuen Wohnort in einem neuen Verein spielt er weiter. Nun hat er am Wochenende immer Punktspiele und sein Vater weigert sich, dass unser Sohn wenigstens bei den Heimspielen mitspielen kann. Bei den Auswärtsspielen bin ich ihm ja schon entgegen gekommen, dass ich da einsehe, dass dafür zu viel Zeit von seinem Wochenende drauf geht. Bei Heimspielen wäre es aber nicht sehr viel Zeit und mein Sohn würde sich auch wünschen, dass sein Vater ihn bei seinem Sport mehr unterstützt. Nun meine Frage, hat er wirklich das Recht meinem Sohn die Teilnahme an seinen Handballspielen zu verweigern? Danke und LG
Guten Tag,
während der Umgangszeit kann das Umgangselternteil alleine entscheiden, wie diese Zeit verbracht wird, ob mit Sport, Ausflügen, zu Hause oder Nachhilfe für Mathe. Die dabei aufkommenden Konflikte sind in der Regel solche, die auch in einer nicht getrennten Familie auftreten würden, dann nämlich, wenn Kind und Eltern sich über die Zeitgestaltung nicht einig sind. Handelt es sich allerdings um ein immer wiederkehrendes Problem, weil Termine des Kindes regelmässig in die Umganszeit fallen und sich diese Termine auch nicht verschieben lassen, wäre die Überlegung angebracht, entweder die Umgangszeiten zu verändern, so dass die Überschneidung vermieden werden kann, oder mit Hilfe der Moderation z.B. der zuständigen Jugendamtes eine tragfähige Vereinbarung zu treffen, wie mit diesen Terminen umgegangen wird, damit kein ständiger Konfliktherd entsteht.
Alles Gute.
Hallo ich hab da auch mal eine Frage. Und zwar geht es darum das meine Tochter (fast 6Jahre) nach 3 wöchigem Umgangsrecht, nach 5 Tagen nicht wieder zum Papa möchte. Am Freitag hat meine Tochter vor ihrem Papa den Wunsch geäussert sie möchte bei Mama bleiben da sie Mama solange nicht hatte und mit mir kuscheln möchte . Gegen ihren Willen hab ich sie mit gegeben da ich arbeiten musste. Nun kam sie am Sonntag total eingeschüchtert nach Hause und sagte Papa hat mit ihr geredet und sagte wenn sie nicht mehr zu ihm wolle, würde er seine Sachen packen und zur Ostsee ziehen. Ohne Sie.
Meine Tochter ist gerne an der Ostsee und würde es ihm sehr übelnehmen. Sie sagte auch sie ist total sauer auf ihn und würde sich alle Haare raus reissen wenn er dies machen würde.
Nun sagt sie, das sie nicht mehr wie vom Gericht beschlossen wurde, alle 14tage zu ihm möchte.
Ich hab ihr erklärt das Papa das so nicht meint und er trotzdem weiterhin für Sie da wäre…..
Aber das alles bringt nichts.Sie möchte absolut nicht zu ihm….
Laut Anwältin kann ich erst mal nichts Unternehmen und soll sie übergeben und ihn dann mit schreienden Kind alleine lassen. Aber das kann ich nicht…. mein Herz blutet seit diesem Freitag extrem doll, weil ich ihr gerne helfen möchte, dieses Schuldgefühl zu nehmen…. also damit sie wieder gerne zu Papa fährt ohne Zwang und Druck.
Gibt es eine Möglichkeit / Regelung wegen kindeswohl usw?????
Hallo Carmen,
bei solchen Zwischenfällen finden Sie im örtlichen Jugendamt bzw. der dort angeschlossenen Erziehungsberatungsstelle oder auch alternativ bei der Caritas oder dem Kinderschutzbund Unterstützung für moderierte Elterngespräche. Bemerkungen gegenüber dem Kind wie Sie sie beschreiben sind unangebracht und schaden – wie Sie nun lebhaft beobachten können – der Beziehung zwischen Elternteil und Kind ganz erheblich und mit sofortiger Wirkung. Es nun einfach laufen zu lassen würde diese Dynamik noch befeuern.
Suchen Sie sich fachkundige Beratung die Ihnen dabei hilft das Problem mit dem Vater zu besprechen.
Alles Gute für Sie und Ihre Tochter.
Hallo,
ich habe eine Frage: Unser Sohn verbringt jedes 2. Wochenende und jeden 2. Donenrstag bei seinem Vater. Dieswer wohnt mit seiner Freundin 10 Minuten entfernt ( zu Fuß)
ich habe mich 2012 von ihm getrennt. Mit seiner Freundin ist er seit 1 Jahr zusammen. Nun ist es so, das er häufiger das Papa-Wochenende nicht wahrnimmt und unser Kind dann bei seiner Familie unterbringt. ich erfahre das wenn nur im Nachhinein, wenn unser Sohn (6) mir davon erzählt. Kommende Woche ist er an seinem “Papa-Tag” beruflich unterwegs und erst wieder Freitag nachmittag Zuhause
Ich gehe davon aus, das die Freundin unseren Sohn von der Schule abholt, ihn bespaßt, Hausaufgaben macht, essen kocht und am nächsten Tag dann in die Schule bringt. Hierüber werde ich nicht informiert und suche dann auch vergeblich den Sonn des sogenannten “Papa-Tages”.
mein Sohn sieht dann seinen Papa insgesamt 3 Wochen nicht. er hat bei mir immer eine offene Tür, wohnt wie erwähnt 5 Straßen weiter. Er würde nie auf die Idee kommen, unseren Sohn mal ausserhalb seiner Papa-Tage abzuholen, oder mal mit ihm zum Training zu fahren, Spielplatz etc.wie oft habe ich ihm das schon angeboten. Er hat es nicht einmal getan in all der Zeit und an seinen Wochenenden, wo der kleine bei Ihm ist, ist er auch häufig nicht da. mich macht das sehr traurig alles. Ich würde ihm gerne bezüglich der kommenden Woche schreiben und ihm sagen, das ich unseren Sohn abhole und er den Tag gerne nachholen kann. Aber darf ich das ? Danke schon mal für Eure Antworten.
Guten Tag,
tatsächlich ist Umgangszeit nicht, wie häufig missverstanden, auf exklusive Interaktionszeit mit dem Umgangselternteil beschränkt. Vielmehr dient sie auch dazu, dass das Kind “Alltag” mit dem anderen Elternteil erleben kann, wozu eindeutig auch dessen Lebensumfeld, ein neuer Partner etc. gehören und auch die Großeltern sind meist wichtige Bezugspersonen für ein Kind. Verstehen sich der Umgangsberechtigte und dessen Eltern gut, wird nur deshalb nicht immer explizit Großelternumgang geregelt, weil man davon ausgeht, das Kind sieht die Großeltern im Rahmen der Umgangszeit des Elternteils. Insofern kann natürlich auch eine zeitweilige Abwesenheit des Elternteils während der Umgangszeit zum Alltagserleben dazugehören. Es spricht an dieser Stelle nichts dagegen, wenn das Kind vom neuen Partner oder den Großeltern oder weiteren Verwandten betreut wird. Insofern würde hier der Zweck des Umganges nur dann leiden, wenn das Kind den Elternteil so selten sieht, dass die Bindung Schäden erleidet.
Darüber hinaus entscheidet innerhalb der Umgangszeit das umgangsberechtigte Elternteil darüber, wie und ob das Kind fremdbetreut wird durch Dritte und wie die Umgangszeit verbracht wird. Hier besteht kein Mitbestimmungsanspruch des betreuenden Elternteils dahingehend, wie die Umgangszeit gestaltet wird oder wem das Kind währenddessen begegnet bzw. von wem es betreut wird. Hier Umgang zu verweigern würde einem stichhaltigen Grund entbehren.
Hallo, meine Kinder leben z.Z bei meinem Exmann. Würde aber gerne genauso viel Kontakt zu meinen Kindern wie er. Kann man das zur Not auch vor Gericht erstreiten? Denn mit meinem Ex kann man leider nicht richtig reden. Jugendamt meint warum ich den Kindern den Mittelpunkt nehmen will. Dabei wohnen wir nur 3,5 km auseinander. Wie kann ich das Wohl hinbekommen?
Guten Tag,
eine paritätische Betreuung, also das sogenannte Wechselmodell, bei dem beide Eltern nach Trennung ungefähr hälftig die Betreuung übernehmen, wird heutzutage unter gerichtlicher Moderation durchaus des Öfteren vereinbart, darüber, ob ein Gericht ein Wechselmodell anordnen kann ist man sich chronisch unschlüssig. Hier ist innerhalb der kommenden Jahre einiges an Veränderung in unserem Familienrecht zu erwarten. Fokussiert man sich jedoch nicht auf die mathematische Hälfte sondern zunächst einmal auf möglichst viel Umgang mit den Kindern, ist eine sehr kurze Entfernung zwischen den Haushalten der Eltern natürlich eine gute Voraussetzung. Wenn ein Elternteil mit der bestehenden Umgangsregelung nicht mehr glücklich ist, oder den Eindruck hat, es wird den Kindern nicht mehr gerecht, auf außergerichtlichem Wege jedoch keine Veränderung zu erzielen ist, bleibt dann nur der Gang zum zuständigen Familiengericht.
Guten Abend,
Ich habe da mal eine Frage…. Seit geraumer Zeit befinde ich mich mit meinem Exfreund und Vater meines Kindes im Streit was das Umgangsrecht betrifft. Alle versuche mit dem Jugendamt sind gescheitert, zumal auch das Jugendamt Zweifel an der Glaubwürdigkeit des KV hat. Letztendlich wurde eine Umgangsregelung über das Gericht getroffen. Ich habe von Anfang an versucht immer auf den KV zu zugehen damit er sein Recht so gut es geht wahrnehmen kann. Er wiederum tut alles dafür, mich schlecht zu reden.
Mir fällt es immer schwerer das notwendige Vertrauen aufzubringen welches ich aber laut Gericht haben MUSS! Nun ja, das Kind (3J) steht unter Tränen regelmäßig vor mir und sagt das er nicht mit dem KV spielen möchte usw…. Ich versuche mit dem Kind zu reden und erläutere die Problematik vor dem KV, er bezweifelt es jedoch und behauptet ich würde mich ihm in den Weg stellen….
Das neuste zur ist, ich musste auf Grund einer plötzlichen Erkrankungen mit anschließender Krankenhausaufenthaltung des Kindes einen Termin absagen. Nun behauptet er, daß sich das Kind nie im Kh aufhielt… Er hätte es doch hören-sagen erfahren.
Jetzt verlangt er einen Beweis dafür, daß sich das Kind wirklich im Kh befand.
Darf er das einfach so verlangen??
Ich habe das alleinige Sorgerecht und habe ihm immer über den Gesundheitszustand des Kindes rechtzeitig informiert
Guten Tag,
ein Dreijähriges Kind das regelmässig verzweifelt, wenn es zum Umgang mit dem Vater gehen soll ist tatsächlich ungewöhnlich und man müsste hinterfragen, woher diese Haltung kommt. Dazu müsste man allerdings genauer beleuchten, wie häufig Umgang stattfindet, wie lange und sehr behutsam und fachsolide beim Kind hinterfragen, was ihm denn nicht gefällt. Wenn Sie bereits Kontakt zum Jugendamt haben, wäre die dort anhängende Erziehungsberatung eine Möglichkeit, das Problem anzusprechen und gemeinsam mit dem Vater und neutralen Dritten zu überdenken, wo genau diese Verzweiflung des Kindes herkommen könnte. Dabei spielt u.a. auch eine Rolle, wann das Kind so reagiert. Unmittelbar vor dem Umgang? Oder zeitlich vollkommen losgelöst irgendwann unter der Woche, obschon es grade mit keinem Wort um den Vater oder den Umgang ging? Wenn letzteres der Fall ist, dann hat die Reaktion gewöhnlich nicht mit dem Vater oder dem Umgang zu tun, sondern das Kind hat gemerkt, dass es Ihnen – wenn auch nicht offen gezeigt, Kinder haben sehr feine Antennen – gefällt zu erleben, dass das Kind Sie dem Vater deutlich vorzieht.
Wenn der Umgang gerichtlich beschlossen ist, dann sollten Termine grundsätzlich nicht ausfallen sondern, wenn gar nicht vermeidbar, verschoben werden. Sprich, durch einen Ersatztermin ein Ausfall kompensiert werden. Das vermeidet gewöhnlich viel Gewese, wenn einmal etwas ist und es eben nicht geht mit dem Umgang. Allerdings sind Sie dem Vater auch ohne entsprechende Formulierung im Beschluss kein Attest schuldig. Mit dem Sorgerecht hat das allerdings nichts zu tun.
Guten Tag,
Danke für die Antwort. Die Verzweiflung tritt meist zu dem Umgangstermin auf, im Beisein des Kindesvater. Ab und zu kommt es auch unter der Woche vor wenn das Kind sich daran erinnert und davon erzählt . Wir üben den Umgang 14 tätig samstags für 3 Stunden aus, allerdings erst seit diesem Jahr Mai. Den Zeitlichen Rahmen hat der KV so gewünscht.
Zudem Attest nochmal, also sind diese Forderungen vom KV nicht begründet bzw bin ich demnach nicht verpflichtet ihm ein Attest auszuhändigen?? Das ist sehr gut zu wissen… Vielen Dank
Verpflichtet sind Sie im Zweifelsfall zu dem, was in einem zugehörigen Gerichtsbeschluss steht. Wenn dort nicht geregelt wurde, wie im Falle von Krankheit verfahren wird und es hier wiederholt zu Konflikten kommt, müsste ggf. der entsprechende Beschluss abgeändert werden. Ziel solcher Regelungen ist ja, die Situation im Sinne des Kindes zu regeln und damit zu beruhigen.
Es wurde nur beschlossen das ich verpflichtet bin, im Falle einer Erkrankung des Kindes dem KV rechtzeitig zu informieren und dann ggf ein Ausweichtermin aus zumachen, mehr nicht. Bis jetzt war das Kind auch nur 2 mal krank aber das versucht er mir jetzt zum Verhängnis zu machen.
Ebenfalls hieß es von der Richterin in der ganzen Sache mit der Umgangsregelung “wenn es schief geht, geht es schief”
Hallo ich weiß nicht ob das hierhergehört aber ich bräuchte dringendst eine Auskunft.Im Dezember habe ich mich vom KV getrennt…gemeinsamer Sohn ist 7 Jahre.Seit Mai habe ich nun einen neuen Freund den ich allerdings nur am Wochenende sehe.Soweit haben dies meine Kinder akzeptiert (zweiter Sohn 15 von einem anderen KV)Nun hat mein neuer Freund meinem Kleinen einen “Klaps”auf den Hintern gegeben,berechtigt weil er absolut zur Zeit nicht folgt und die Erziehung bei mir liegt da ich das alleinige Sorgerecht habe.Darf mein neuer Freund das machen mit Einwilligung von mir?Denn mein Ex hat gesagt dass er zur Fürsorge bzw.Polizei geht.Leider bekommt mein Kleiner bei seinem Vater absolut keine Erziehung an den Papawochenenden…das bleibt dann an mir hängen.
Hallo,
es hat Ihnen offensichtlich niemand geantwortet oder?
Weder Sie noch Ihr Freund noch der leibliche Vater des Kindes darf dem Kind einen “Klaps” geben! Das ist in Deutschland verboten und der leibliche Vater des Kindes hat recht, wenn er dies dann melden wird. Der Freund hat sowieso keinerlei Erziehung an dem Kind walten zu lassen, das ist einzig den Eltern vorbehalten.
Bei einem siebenjährigen gibt es ausreichend andere Möglichkeiten wenn es Situationen gibt die das Familienleben beeinträchtigen. Was bei Ihnen zu Hause gilt muss nicht für das andere Zuhause beim Vater gelten- der leibliche Vater muss nicht ihrem Umgangsstil mit dem Kind folgen.
Hallo dürfen meine Kinder die sind 11 und 12 dürfen die Entscheiden ob die bei mir bleiben die Mutter oder bei mein ex Ehemann???
Hallo. Ich habe mich letzten Jahr im Oktober von meinem Mann getrennt und sie Scheidung läuft noch. Wir haben einen 3 jährigen Sohn bei dem der Verdacht auf autismus besteht. Jetzt bedeutet das auch das er verschiedene Förderungen bekommen soll und ich gehe auch zu jedem Arzt bzw Krankenhaus Termin. Es wurde ein umgangsrecht über das Gericht vereinbart das er 2 Tage die Woche den kleinen sehen darf. Mittwochs 2 Std bei mir und am Wochenende samstags /sonntags (abwechselnd) 5 Std darf er ihn abholen . Jetzt hat der KV sich seit der Geburt nie um den kleinen gekümmert und alles mich und meine Mutter machen lassen. Er benutzte den kleinen fast immer nur als Foto Motiv um seinen Eltern im Ausland zu zeigen wie glücklich sie angeblich sind. Das macht er heute noch. Während er den kleinen hat sorgt er für nichts. Wenn er mit ihm weg geht kommt der kleine fast immer nass wieder (trägt noch windeln) oder total dreckig. Er nimmt essen und trinken immer von mir mit anstatt selbst für etwas zu sorgen. Er will immer vor mir entscheiden wenn es um das Wohl und die Förderung des kleinen geht (hat das Jugendamt eingeschaltet) er hat sogar ein Gesundheitsvorsorge Antrag gestellt weil ich angeblich meinen Pflichten nicht nachgehe. Meine Frage (Tut mir leid fürs weite ausholen) darf er während der Förderung im jetzigen Kindergarten einfach zu dem kleinen in die gruppe außerhalb seiner umganggszeit ohne das ich was davon weiss ? Zudem muss ich erwähnen das die Eltern des KV reich sind und wir angst haben das er den kleinen in seine Heimat Marokko entführt.
Hallo,
meine Frage ist ab wann darf ein Kind selber entscheiden wo es wohnen will?
Meine Jungs sind 10 und 12 Jahre alt, wohnen auch beim Papa aber die Kinder wollen gerne zu mir.
Das Sorgerecht haben wir beide.
Glg und danke im vorraus
Guten Tag,
Sie stellen die falsche Frage. Selbst entscheiden wo man wohnt kann man mit Erreichen der Volljährigkeit. Bis dahin haben die Sorgeberechtigten i.d.R. auch das Recht zur Aufenthaltsbestimmung. Bei Trennungskindern stellt sich, wenn, eher die Frage, welches Gewicht dem Willen der Kinder zugesprochen wird und das steigt mit dem Alter natürlich deutlich an. Ab ca. 14 wird kaum ein Richter den ausdrücklichen und autonomen(!) Willen eines Kindes übergehen. Dennoch spielt das Kindeswohl eine unverändert große Rolle – will das Kind etwas, das ihm schaden würde, wird man es davor schützen.
Hallo ,
Können meine Kinder (16 und 14 Jahre alt) mit meinem Ex-Mann in den Urlaub fahren (Mallorca)?
Die Sache ist aber das er einen Kasachischen Pass hat aber hier in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis hat, er hat einen festen Job und eine Wohnung hier in Deutschland. Die 2. Sache ist auf seinem Pass steht der Russische Nachname von meinen Kindern, da die einen Deutschen Pass haben wurde der Nachname von meinem Ex-Mann ins Deutsche übersetzt. Könnte es Probleme bei der Hin- oder Rückreise geben? Brauch man ein bestimmtes Dokument vom Anwalt oder einem Notar? Bitte um Hilfe!!!!
Wir haben ein gemeinsames Sorgerecht.
Guten Tag,
wenn bei Trennungskindern aufgrund von Namensunterschieden die Gefahr besteht, dass es beim Verreisen Probleme geben könnte, ist die simpelste Lösung meist ein Schriftstück des nicht mitreisenden Elternteils. Darin sollte klar zu entnehmen sein, dass beide Eltern dieser Reise zustimmen mit entsprechenden Angaben von Datum und Zielort. Auch ein Schriftstück, dass die elterliche Sorge bezeugt kann helfen, allerdings hat man ein solches gewöhnlich nur, wenn ein entsprechener Gerichtsbeschluss o.ä. eine Regelung getroffen hat. Waren die Eltern verheiratet, existiert ein solches Dokument gewöhnlich nicht.
Zur größten Sicherheit würde sich noch die Möglichkeit bieten, vorab mit dem Flughafen zu telefonieren und zu erfragen, welche Dokumente in diesem spezifischen Fall benötigt werden.
Später in der Passkontrolle zu stranden wäre natürlich mehr als ärgerlich.
Alles Gute.
Hi ich habe mal eine Frage kann ich mit bestimmen wenn meine ex Frau wo anders hin zieht . Es sind 63,km entfernt von meinem Ort
Guten Tag,
wo Kinder nach einer Trennung der Eltern ihren festen Wohnsitz haben bestimmt derjenige Elternteil, der das Recht zur Aufenthaltsbestimmung inne hat. Waren die Eltern verheiratet oder haben das Sorgerecht durch einen Beschluss oder eine Erklärung beim Jugendamt gemeinsam, dann haben auch – wenn kein anderslautender Gerichtsbeschluss vorliegt – beide das Aufenthaltsbestimmungsrecht und müssen sich über einen Umzug der Kinder einig sein und beide zustimmen.
In der gelebten Praxis schreiten Gerichte meist jedoch nur dann ein, wenn durch einen Umzug mit dem ein sorgeberechtigtes Elternteil nicht einverstanden ist die laufende(!) Umgangsregelung erheblich erschwert oder verunmöglicht wird. Das wäre bei einer Entfernung von <100 km tendenziell bei einer Regelung mit Umgang unter der Woche nach Schule oder Kindergarten zum Beispiel denkbar oder fraglos wenn ein Wechselmodell gelebt wird. Das wäre mit einer Distanz von schon 50km nur noch schwer umsetzbar.
Tatsächlich bedeutet das aber nicht, dass ein Familiengericht einem erwachsenen Menschen einen Umzug verbieten dürfte. Das kann es nicht. Es kann lediglich den Kindern den Umzug untersagen bzw. den Aufenthalt der Kinder bestimmen. Daher ist regelmässig die einzige Alternative zum Umzug der Umzug der Kinder zum anderen Elternteil als dann Betreuungselternteil.
Hallo! Meine Tochter ist 11 Jahre alt und ist normalerweise alle 14 Tage beim Vater übers Wochenende.
Allerdings verschiebt und ändert er stänig etwas ab. Entweder aus beruflichen Gründen (selbstständig) oder ohne Angabe von Gründen. Das war dieses Jahr bestimt schon 15 mal so. Oft holt er sie dann auch nur tagsüber ein paar Stunden.
Ist das ok? Ich bin sicher er könnte einige Termine anders legen. Jetzt will er die nächsten 3 Umgänge ändern. Er schlägt vor den 2 Wochen Rythmus bis Dezember zu tauschen. Muss ich darauf eingehen?
Lg karin
Guten Tag,
grundliegend kann Umgang auf zwei Wegen geregelt werden: Entweder durch eine einvernehmliche Übereinkunft der Kindeseltern, indem sich die Eltern also schlicht einig sind wie und wann Umgang stattfinden soll, oder durch einen Umgangsbeschluss durch das zuständige Gericht. Gibt es keinen Gerichtsbeschluss an den sich alle halten müssen, können sich die Eltern erst einmal auf alles einigen, was ihnen gefällt. Hier gibt es keine bindenden Vorgaben o.ä.
Klappt das Allerdings nicht – eine Einigung unter den Eltern – und kann auch durch Hilfe Dritter, zum Beispiel durch vermittelnde Gespräche beim Jugendamt keine einvernehmliche Lösung gefunden werden, ist eine entsprechende Regelung durch das Gericht der nächste Schritt. Denn nicht vergessen werden darf: Auch das Kind hat ein Recht auf diesen Umgang und eine kindeswohlorientierte Regelung.
Hey guten abend .
Ich habe eine Frage, und zwar geht es um meine Tochter (alleinige sorge recht bei der Mutter)
Sie wird nächstes Jahr 3 Jahre alt
Habe sie in der Regel alle 14 Tage (wenn geht auch öfters) bei mir über den ganzen Tag.
Jetzt meine Frage:
Die Mutter weigert sich sie mir zu bringen oder abzuholen
Beide Touren bleiben immer an mir hängen (luftlinie ca 25 km)
Selbst als ich sie mehrfach gebeten habe doch eine Tour zu übernehmen weigert sie sich weiterhin
Ist das so rechtens das ich beide Touren fahren muss
Soweit ich weiß ist es üblich das die Eltern sich diese Belastung teilen
Guten Tag,
grundsätzlich trägt der Umgangsberechtigte die Kosten – hat also auch den Fahrtaufwand und muss die Kinder Holen und Bringen. Es sei denn, es wird durch ein Gericht ausdrücklich anders geregelt. Solche Fälle sind bekannt, wenn zum Beispiel durch das betreuende Elternteil eine erhebliche Entfernung zwischen dem Kind und dem Umgangsberechtigten geschaffen wurde oder aus anderen Gründen durch Handeln des betreuenden Elternteils dem Umgangsberechtigten vermeidbare Umstände und Kosten entstehen. Grundsätzlich aber sind die Kosten des Umganges erst einmal Sache des Umgangsberechtigten.
Meine Frau will mir untersagen allein mit unserem Sohn (4) im Haus zu sein. Im Gegenteil, entweder ist sie oder Ihre Eltern! dabei, ansonsten darf ich ihn nicht sehen. Trennung ist frisch und sie war jetzt eine Woche bei Ihren Eltern in Österreich (ca. 350 km entfernt). Ich durfte ihn in der Zeit auch nicht sehen!!! Da aber ja viele Dinge zu besprechen sind, kommt sie nur nach Haus, wenn Ihre Eltern (die mega fixiert auf unseren Sohn sind und natürlich jetzt die Chance sehen, den jeden Tag sehen zu können) dauernd dabei sind. Ansonsten würde sie in ein Hotel gehen und ich dürfte ihn gar nicht sehen. Verständlicherweise will ich die aber nicht in meinem/unserem Haus haben, da die alles tun, damit ihre Tochter sich von mir trennt. Zur Information, vor 2 Wochen haben wir uns noch auf einen Bauplatz beworben und seinen Geburtstag in ein paar Wochen geplant. Sie ist wie ausgewechselt und extrem überheblich mir gegenüber, obwohl sie weiß, wie sehr ich an meinem Sohn hänge!
Guten Tag,
wenn die Fronten so verhärtet sind, dass vernünftige Gespräche über eine sinnvolle Umgangsregelung nicht möglich sind, empfiehlt es sich, schnellstmöglich neutrale Dritte ins Boot zu holen. Die örtliche Erziehungsberatung bzw. das vor Ort zuständige Jugendamt bietet hier Hilfe, Beratung und Moderation an. Ist auch auf diesem Weg keine Einigung möglich, ist das zuständige Amtsgericht der richtige Ansprechpartner um eine klare, verbindliche Regelung zu treffen.
Viele Betroffene scheuen sich vor diesen Schritten, weil sie das Hinzuziehen des Jugendamtes oder des Gerichtes als Eskalation empfinden. Währenddessen eskaliert allerdings die Situation zwischen den Eltern immer weiter, es kommt zu Kontaktabbrüchen zu den Kindern oder – schlimmer – zu offenen Konflikten vor den Kindern. Es gilt, die Kinder zu schützen. Umso früher hier der Tagesordnungspunkt “Umgang” in klare, verbindliche Linien gebracht wird, umso eher kann sich der Elternkonflikt von den Kindern weg auf anderes konzentrieren.
Nach der Trennung/Scheidung von meiner Frau habe ich eine neue Partnerin kennengelernt mit der ich auch zusammenziehen werde. Allerdings wird sich der Wohnort um 400 km verlagern. Zudem hat meine neue Partnerin ein Projekt mit Jugendlichen in ISE (Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung) als Wohngruppe, wobei die Wohngruppe vom Privatbereich abgetrennt ist. Darf meine Exfrau den Aufenthalt meiner Tochter bei uns untersagen?
Guten Tag,
über die Ausgestaltung der Umgangszeit entscheidet das umgangsberechtigte Elternteil alleine. Dazu gehört auch, mit welchen Dritten das Kind in dieser Zeit Kontakt hat, wo es schläft, was es isst oder welche Aktivitäten gemeinsam unternommen werden. Der betreuende Elternteil hat hier, wenn, nur insofern die Möglichkeit einzuwirken, wenn eine unmittelbare Gefährdung des Kindes oder des Kindeswohles durch die Ausgestaltung des Umganges im Raume stünde. Dann aber müsste das durch ein Gericht festgestellt und die entsprechende Aktivität oder der entsprechende Kontakt ausdrücklich ausgeschlossen werden. Solange ein Gericht nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt, hat das betreuende Elternteil bei der Ausgestaltung des Umganges keinerlei Mitspracherecht.
Hallo
eine freundin von mir hat eine tochter , sie wird auch vom vater abegholt . aber wenn sie ihn zu anstrengend wird bringt er sie einfach wieder am gleichen tag zurück ohne es mal abzusprechen . meine freundin liebt natürlich ihre , aber sie kann durch den kindsvater garnichts planen . was oder wo könnte man eine regelung treffen . er lässt mich sich nicht reden .
Guten Tag,
das zuständige Jugendamt resp. die dort zugehörige Erziehungsberatung hilft gerne moderierend und vermittelnd bei einer Elternvereinbarung über den Umgang.
Funktioniert das nicht, wird diese Vereinbarung nicht eingehalten oder ein Elternteil verschließt sich grundliegend vor einer solchen Vermittlung, bleibt nur der Weg zum Gericht.
Auch ein betreuendes Elternteil kann selbstverständlich beantragen, Umgang zu regeln. Vernein wird dies nur dann, wenn der umgangsberechtigte Elternteil gar keinen Kontakt zum Kind wünscht. Aber eine Regelung anstreben, wenn Umgang ohnehin stattfindet, das kann auch ein betreuendes Elternteil.
Guten Tag,
ich habe folgende Frage. Meine beiden Jungs leben beim KV. Ich habe alle 14 Tage Umgangsrecht. Einer der Jungs spielt Fussball und hat am Wochenende Spiel. Ich habe bisher immer alle Termine eingehalten. Vor 4 Wochen teilte ich dem KV mit, das ich den einen Fussballtermin nicht wahrnehmen kann. Nun will er mich zwingen.
Ich weiß, dass die Hobbies immer vorgehen, aber wenn ich mal 1 mal nicht kann. Meine Mutter kommt und passt auf, hat aber nicht die Möglichkeit mit ihm zum Fussball zu gehen.
Hallo,
bei unserem Kind hat sich durch den Schulwechsel die Notwendigkeit ergeben, dass der Umgang etwas geändert werden muss. Bislang war Kind jeden Dienstag nach Kindergarten/Schule beim Papa mit Übernachtung. Das ist so nicht mehr möglich aus meiner Sicht, weil Kind dann für 5 Unterrichtsfächer zwei Tage seine kompletten Sachen hin und her schleppen muss und es nicht klappt, dass dann alle Hausaufgaben usw. auch fertig gestellt werden. Daher mein Vorschlag, Kind kommt immer noch Dienstag nach der Schule, soll aber am Abend nach Hause kommen. Als Ausgleich dafür gibt es eine Übernachtung mehr am Wochenende- von Sonntag auf Montag ist kein Problem, dann muss Kind ja nur Schulsachen für Montag schon am Freitag abend packen. Was mache ich jetzt, wenn der KV sich wehrt und diese neue Regelung im Sinne des Kindes nicht einhält? Kind Dienstag abend einfach beim KV abholen? Muss man dann tatsächlich das Gericht bemühen für so eine Lapalie, die doch eigentlich nur für das Kind besser ist so lange es eben auf Grund des Alters noch nicht selbst seine Zeiten bestimmen kann und da geistig behindert eben auch nicht in der Lage ist abzuwägen was benötigt wird und was vielleicht in der Schule verbleiben kann- ich bin da gezwungen täglich nachzusehen, teilweise noch mal in die Schule zu fahren und Sachen aus dem Klassenraum zu holen usw…. Telefonieren zwischendrin, auch mal zwischendrin ein paar Stunden zusätzlich am Sonntag und ähnliches ist sowieso kein Problem.
So auch ich habe eine frage wegen besuchsrecht von meinem Sohn (fast 13 jahre alt)
Es gab ein Elterngespräch in seiner Schule weil er von 9 wochen Schule 5 wochen krank war
Die Mutter war zu dieser zeit im Krankenhaus und er wurde von einem 18 jährigen jungen Mann
betreut ohne dem Vater was zu sagen und Die Oma mütterlicher seits das wußte das der Ex-Schwiegersohn und die Mutter das beiderseitige Sorgerecht haben nicht informiert.
Die Oma hat darauf bestanden an dem Schulgespräch unbedingt teilzunehmen weil ihre Tochter ja im Krankenhaus war.Der Sohn bei bekannten sich geäußert hat das sein Papa sich bei dem Gespräch sich daneben benommen hat .So hat es meine Ex-Schwiegermutter es ihm erzählt und er deswegen nicht zu Papa möchte.
Erzählen kann man viel….
Hier ist die Kommunikation zwischen den Eltern nicht gegeben. Eine Mediation schon mal probiert?
Eine Großmutter hat nichts im Elterngespräch mit Lehrern zu suchen. Da nicht Sorgeberechtigt kann sie auch nichts beitragen.
Ich hab mal ne Frage ich bin 14 und besuche meinen Vater unregelmäßige und fahre halt immer die hälfte der Ferien dorthin und manche Wochenenden…Es hat schon lange gebraucht meine Mutter zu überzeugen das ich mit dem Zug dorthin fahren kann…Jetzt ist es aber so das meine Mutter mir nurnoch die Hinfahrt bezahlen will,aber ist das nicht so das wenn mein Vater Unterhalt bezahlt sie auch für die Kosten damit ich ihn sehen kann aufkommen muss?
Nein, Umgang ist Hol und Bring Schuld- der Umgangselternteil zahlt damit auch die Kosten für Hin und Rückfahrt.
Der Barunterhalt ist für deinen Bedarf im Haushalt deiner Mutter- deine Mutter zahlt ihren Anteil in Form von Betreuung und dein Vater in Form von Geld.
Wenn dein Vater nach Unterhalt nicht mehr ausreichend Einkommen hat um die Fahrtkosten zu tragen, kann er auch über ALG 2 einen Antrag stellen auf Leistungen für dich in Form von Mehrbedarf- temporäre Bedarfsgemeinschaft und dann auch die Fahrtkosten damit du deinen Vater sehen kannst .
Mein Sohn (15Jahre) lebt bei seinem Vater und seiner neue Lebensgefährtin. Wir haben gemeinsames Sorgerecht. Es besteht seitens meines Sohnes kein großes Interesse auf Umgang mit mir, was ich auch akzeptiere. allerdings habe ich momentan das gefühl, dass mein Sohn gar nicht mehr bei seinem Vater lebt, sondern anderweitig untergbracht ist. Trotzdem erhält der Vater monatlich Unterhalt von mir. Habe ich das Recht, mir das Zimmer meines Sohnes anzuschauen, sozusagen als Beweis, dass mein Sohn tatsächlich bei seinem Vater lebt?
Hallo
ich hätte da auch mal ne Frage. Meine Enkelkinder kommen fast jedes We bei meinem Sohn zu Besuch( ( 8 und 10 Jhre alt): jetzt fangen sie auf einmal an, wenn die mutter drängelt Lügen zu erzählen.zum beispiel der Papa habe den jüngeren Bruder geschlagen und sie hätten Angst zum Papa zu gehen. Gleichzeitig findet 10 Minuten später ein telefonat statt, in dem der jüngere Bruder fragt ob er am samtag kommen darf. jetzt fängt die Mutter an die kinder zu fragen ob sie nur noch beaufsichtigte Besuche zum Vater wollen. Der Vater hat seine Kinder noch nie geschlagen
Hallo meine Tochter hat sich von ihren Lebenspartner und KV getrennt und ist mit dem Kind um gezogen.Meine Tochter hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragt.Die erste Verhandlung war und war nicht so erfolgreich ,dass heißt es findet noch eine Verhandlung statt. Der KV möchte nicht das das Kind in den neuen Kindergarten geht ,da aber meine Tochter eine neue Arbeit hat und sie nicht zu Hause bleiben kann ,weil sie noch auf Probe ist,teilen wir uns nun in die Betreuung des Kindes rein .Meine Frage ist ,ob der KV zu Unterhaltszahlung uns gegenüber verpflichte ist,da wir auch dadurch unsere Arbeit nicht richtig nachgehen können weil wir das Kind betreuen (Oma und Opa).
hallo, ich wollte fragen ob ich wenn ich ins heim will meine mutter sagen kann das ich zu meinem leiblichen vater muss.