Kommt es im Kontext einer Trennung mit Kind oder auch allgemein zu der Frage, ob einem Elternteil das Sorgerecht in Teilen oder ganz entzogen werden sollte oder müsste und, natürlich, regelmäßig in jedem familienpsychologischen Gutachten, taucht der Begriff der sog. “Erziehungsfähigkeit” auf. Umgangssprachlich werden familienpsychologische Gutachten teils sogar als “Erziehungsfähigkeitsgutachten” bezeichnet. Diese Wortwahl macht deutlich, wie wichtig der Begriff und die dahinterstehenden Fakten sind, wenn es um Kindschaftssachen geht.
Was ist Erziehungsfähigkeit?
Im Grunde sagt der Begriff genau aus, was ausgedrückt werden soll: Die Fähigkeit, also die grundsätzliche Befähigung ein Kind zu erziehen. Gemeint ist hiermit Erziehung im Sinne des Gesetzgebers, man könnte also auch sagen, dass die Erziehungsfähigkeit aussagen soll, inwiefern ein Mensch fähig und in der Lage ist, das Sorgerecht für ein Kind auszuüben. In diesem Zusammenhang wird die Erziehungsfähigkeit in aller Regel auch festgestellt – wenn in Frage steht, ob ein Sorgerecht entzogen oder eingeschränkt werden müsste.
Dabei lässt sich die Erziehungsfähigkeit grob in verschiedene Bereiche unterteilen, eine offizielle Definition und Unterdefinitionen gibt es allerdings nicht. Einig ist man sich darüber, dass die Förderkompetenz eine Rolle spielt, also die Fähigkeit, das Kind in seiner (gesunden) Entwicklung zu unterstützen, ebenso wie die Bindungstoleranz – ein Begriff, der in Umgangsverfahren häufiger fällt -, also die Fähigkeit und Bereitschaft, dem Kind als eigenständige Persönlichkeit Beziehungen und Bindungen auch zu anderen Bezugspersonen zu ermöglichen und es darin zu unterstützen. Darüber hinaus orientiert sich die Erziehungsfähigkeit im Grunde an den Unterthemen des Sorgerechtes, man könnte diesen Teil gut als Pflege- und Betreuungskompetenz zusammenfassen, also die Fähigkeit, das Kind zu versorgen und zu pflegen, leiblich wie emotional.
Zur Erklärung:
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Förderkompetenz könnte zum Beispiel dann in Frage stehen, wenn ein selbst wegen geistiger Einschränkungen unter Betreuung stehendes Elternpaar ein nicht eingeschränktes, also gesundes Kind bekommt und aufgrund eigener Defizite ohne Unterstützung nicht imstande sein wird, das Kind im üblichen Rahmen in seiner Entwicklung zu unterstützen.
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Bindungstoleranz steht zum Beispiel dann in Frage, wenn vehement und fortgesetzt grundlos der Umgang mit dem anderen Elternteil nach einer Trennung mit Kind verweigert und boykottiert wird.
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Pflege- und Betreuungskompetenz steht zum Beispiel dann in Frage, wenn Kinder unterernährt sind, in Krippe, Kindergarten oder Schule erhebliche Hygienemängel beobachtet werden können und dergleichen. Aber auch Verletzungen der Aufsichtspflicht, wenn kleine Kinder alleine gelassen werden, wären ein Thema der Betreuungskompetenz.
Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass die Erziehungsfähigkeit wiederspiegeln soll, ob und wie weit eine erwachsene Person die Sorgeverantwortung, also das Sorgerecht für ein Kind ausüben kann zum Wohle des Kindes, ohne es dabei zu gefährden oder in seiner Entwicklung zu behindern.
Eingeschränkte Erziehungsfähigkeit
Von einer eingeschränkten Erziehungsfähigkeit spricht man dann, wenn davon ausgegangen wird, dass eine Person zwar das Sorgerecht ganz oder Teile des Sorgerechts ausüben kann, in konkreten Bereichen aber Defizite aufweist. Entlang des geltenden Familienrechtes ist es möglich, Teilgebiete der elterlichen Sorge auf ein Elternteil alleine oder auch extern auf das Jugendamt oder Pflegepersonen zu übertragen. Kann ein Elternteil einzelne Bereiche des Sorgerechtes nach Auffassung eines Gerichtes nicht zum Wohle des Kindes ausüben, stellt sich die Frage, welche Teile davon betroffen sind und wie das Sorgerecht in diesem Fall gestaltet werden kann. Hierbei kann es, je nach Situation, dazu kommen, dass das gesamte Sorgerecht entzogen wird, obwohl nur ein Teil der elterlichen Sorge nicht ausgeübt werden kann, weil eine andere Regelung kaum Sinn ergibt – das ist häufig dann der Fall, wenn die Betreuungskompetenz betroffen ist, das Kind also nicht im Haushalt leben kann.
Allerdings muss eingeschränkte Erziehungsfähigkeit nicht zum Entzug des Sorgerechtes oder Teilen des Sorgerechtes führen. So kann eine Familienhilfe, eine Therapie, medikamentöse Behandlung oder fachkundige Betreuung allgemein Defizite abfedern. Ein Beispiel wären Eltern, die aufgrund eigener Betreuung in Finanzfragen die Vertretung der Finanzen des Kindes nicht leisten können. In diesem Fall würde die Vermögenssorge zum Beispiel auf einen Betreuer übertragen und den Eltern entzogen. Zudem steht das Elternrecht einem Entzug der elterlichen Sorge immer entgegen – die Verhältnismäßigkeit muss geprüft werden.
Erziehungsunfähigkeit
Von Erziehungsunfähigkeit spricht man dann, wenn nach Auffassung eines Gerichtes oder laut eines entsprechenden Gutachtens die Ausübung der elterlichen Sorge durch ein Elternteil oder das Elternpaar zum Schaden des Kindes wäre. Dabei ist die Aussage “erziehungsunfähig” ein Extrem, das zum Beispiel dann zum Tragen kommt, wenn Elternteile durch schwere psychiatrische Erkrankungen, Misshandlung, Missbrauch oder andere das Kind akut und erheblich gefährdende Defizite keinesfalls in der Verantwortung für das Wohl des Kindes belassen werden können. Ein Szenario, das in Trennungsfällen selten vorkommt.
Die Erziehungsfähigkeit und das Sorgerecht
Für von einer Trennung mit Kind betroffene Eltern wird die Erziehungsfähigkeit meist dann relevant, wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht beantragt und durchsetzen möchte, wenn zuvor das gemeinsame Sorgerecht bestand, oder das andere Elternteil das alleinige Sorgerecht inne hat, zum Beispiel weil die Eltern nicht miteinander verheiratet waren. Auch beim Antrag auf das gemeinsame Sorgerecht durch unverheiratete Väter spielt die Frage der Erziehungsfähigkeit mitunter eine Rolle, nämlich dann, wenn die Kindesmutter die gemeinsame Sorge ablehnt mit der Begründung, der Vater sei nicht imstande, das Sorgerecht zum Wohle des Kindes mit auszuüben.
Insofern steht die Erziehungsfähigkeit als eine Art Messlatte für das Sorgerecht dar.
Viele Betroffene reagieren mit Unverständnis, wenn in familienpsychologisches Gutachten der Faktor Erziehungsfähigkeit gefühlt sehr moderat beurteilt wird oder sind ärgerlich über die Feststellung, beide Elternteile seien erziehungsfähig. Oft wird hierbei Erziehungsfähigkeit mit einem Erziehungsideal, häufig auch dem eigenen, verwechselt.
Die Erziehungsfähigkeit sagt nicht aus, wie gut die Erziehung des Kindes durch dieses Elternteil erfolgen kann oder wird.
Es ist kein Positiv-Begriff, der etwas Spezifisches auszeichnet. Vielmehr wird zunächst immer davon ausgegangen, dass Eltern erziehungsfähig sind, bis Zweifel daran aufkommen. Insofern stellt eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit oder auch Erziehungsunfähigkeit eine Abweichung von der Regel dar. In aller Regel sind beide Elternteile erziehungsfähig und somit grundliegend imstande, das Sorgerecht für ihr Kind auszuüben und sich um ihr Kind zu kümmern.
Bei der Erziehungsfähigkeit geht es nämlich ausdrücklich nicht um einen Idealweg der Erziehung, die “bessere” oder “teurere” Förderung, die gesündere Ernährung, das gesellschaftlich akzeptiertere Lebensumfeld oder ein besser qualifiziertes Umfeld für das Kind, sondern um Grundsätzliches. Wenn ein Erwachsener dafür sorgen kann, dass einem Kind in seiner Obhut kein Schaden durch diese Obhut entsteht, ist er oder sie erziehungsfähig. Dabei ist mit Schaden ein erheblicher Schaden gemeint wie Entwicklungshemmnisse und -verzögerungen oder direkte körperliche oder psychische Gefährdung.
Zitat: “Wenn ein Erwachsener dafür sorgen kann, dass einem Kind in seiner Obhut kein Schaden durch diese Obhut entsteht, ist er oder sie erziehungsfähig. Dabei ist mit Schaden ein erheblicher Schaden gemeint wie Entwicklungshemmnisse und -verzögerungen oder direkte körperliche oder psychische Gefährdung.”
Was ist da denn ein erheblicher Schaden? Bzw. wieviel unerheblicher Schaden ist zu akzeptieren?
Echte Messiewohnung (nicht nur ein bisschen gesunde Unordnung)? Kinder wechseln während des Aufenthalts die Wäsche nicht? Das Essen besteht überwiegend aus Pellkartoffeln und Süßigkeiten? Die Zähne werden nicht geputzt? Den Kindern wird verboten die Klospülung zu benutzen (um Wasser zu sparen)? Diffuse Drohungen, den Kindern könnte “etwas” passieren (diese Drohungen sollen aber wohl eher den Expartner unter Druck setzen- aber wer weiss das schon so genau)? Unfaire Ungleichbehandlung der Geschwister? Extreme Unzuverlässigkeit mit den Terminen – Zeiten fürs Abholen und Bringen werden nicht eingehalten, teilweise so, dass die Kinder vor einem Schultag erst kurz vor Mitternacht ins Bett kommen. Geplante Termine/Wochenenden werden nicht wahrgenommen, mal mit mal ohne vorherige Absage. Mal die Kinder monatelang nicht gesehen, dann plötzlich vehement eingefordert.-
Wo in etwa ist die Grenze erreicht, bei der der Schaden für die Kinder den Nutzen überwiegt??
Guten Tag,
im Groben, um sich da ein Bild zu machen – damit einem Elternteil so massive Defiziten in der Erziehungsfähigkeit angelastet werden, dass es zu Folgen kommt (Entzug des Sorgerechts, Umgangsausschluss o.ä.) müssten dieselben Voraussetzungen gegeben sein wie man es bei einem nicht getrennten Elternpaar zu Grunde legen würde, wenn über eine Herausnahme der Kinder nachgedacht wird. Es ging explizit keinen Anspruch auf Ideal-Erziehung oder Versorgung. Das ist nicht gemeint. Eltern müssen da generell keinem allgemeinen Standard gerecht werden, der nach einem Optimum strebt sondern es dürfen gewisse Mindestanforderungen nicht unterschritten werden. Da wiegt das Elternrecht einfach sehr stark und das ist ja auch gut so. Was im Trennungsfall hierbei zusätzlich zu Buche schlägt ist natürlich die Frage, inwiefern ein Schaden für die Kinder entstehen kann. Also ein tatsächlicher Schaden. Werden bei UET zwei Tage lang an den Wochenenden die Zähne nicht geputzt ist das für die Kinder natürlich weit weniger schadhaft als würde beim BET 7 Tage der Woche keine Zähne geputzt. Und selbst da wäre die Frage, ob das eine ausreichende Begründung für Einschritte wäre.
Hallo alle zusammen, die ihr eure Kinder ungerechterweise entrissen bekommen habt!
Wehrt euch bitte, passt auf wie das Kinderheim, Kinderhaus mit euch und euren Kindern umgeht. Ich spreche hier aus voller Erfahrung!
Macht es öffentlich. RTL, Bild Zeitung, Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Jugendämter gegen das Heim, übrigens obliegt hier das KVJS in Stuttgart den Heimen.
Lasst euch nichts gefallen. Es ist schrecklich mit anzusehen, wie hier Kinder leiden und die Heime sich dieses sichern in Form von Arbeitsplätzen.
Ein Kind kostet am Tag in Baden-Württemberg 106,00€ Ich kann nur noch mal warnen. Der Verband der Alleinerziehenden Mütter & Väter ist sehr wichtig für Infos.
Kämpft für eure Kinder,setzt alles dran dass diese Maschinerie keine Chance hat. Und ein Gutachten kann man immer ablehnen, wegen Befangenheit.
Wie Hand habt sich saß wenn 2 Kinder in Obhut sind und man sich ihm Gutachten befindet um die ErziehungFähigkeit zu überprüfen aber man ein Baby im Haushalt lässt sich
Guten Tag,
leider wird nicht ganz klar, was Ihre Frage ist? Wie handhabt sich was?
Sagt mal….ich habe 4 Kinder… Unehelich….bei dem ersten geneinsames Sorgerecht noch….die anderen 3 da habe ich alleiniges Sorgerecht…. Der vater trinkt ist agressiv und die kinder durch ihn schwer traumatisiert, haben 6 jahre diagnostiken hinter sich, plus die beiden grossen eine Langzeittherapie…. Nun ,nach 4,5 jahren will er sie plötzlich sehen und der Richter hat weil ich eine Gefährdung des Kindeswohles sehe,eine gutachterin angeordnet…. Montag geht es vor Gericht…. Ich habe ANGST um meine Kinder, was ist das für ein Rechtsstaat????