-
Das Kind hat zwei Eltern.
Ganz grundsätzlich ist das gemeinsame Sorgerecht formaljuristischer Ausdruck der Tatsache, dass zwei Erwachsene gleichermaßen für das Wohl des Kindes verantwortlich und zu seiner Vertretung berechtigt sind, nämlich die beiden, die das Kind auch gemeinsam gezeugt haben und jeweils die Hälfte des Genmaterials mit ihm teilen. Neben allen pädagogischen und organisatorischen Gründen demonstriert das gemeinsame Sorgerecht die Gleichberechtigung dieser beiden Elternteile in Bezug auf das Kind und wichtiger Entscheidungen für das Kind und drückt somit unser modernes Verständnis von Familie und Elternschaft aus. -
Zwei paar Augen sehen mehr als eins.
Für das Kind entsteht durch die gemeinsame Sorge Zugriff auf doppelte Kompetenz und doppelte Sorge um seine Angelegenheiten. Nicht ein Erwachsener sondern gleich zwei müssen sich um wesentliche Dinge für das Kind Gedanken machen und kommen miteinander womöglich zu besseren Lösungen als einer alleine. Nicht umsonst werden in der Wirtschaft wichtige Entscheidungen ebenfalls in aller Regel nicht alleine getroffen – weil mehrere Köpfe in aller Regel auch bessere Entscheidungen treffen. -
Wer das Sorgerecht hat, ist in der Sorgepflicht.
Wer an etwas beteiligt ist, der fühlt sich verantwortlich und kümmert sich in der Regel auch darum. So verhält es sich auch mit dem Sorgerecht. Viele unverheiratete Väter empfinden zum Beispiel vor Herstellen der gemeinsamen Sorge eine deutliche Hemmschwelle, sich aktiv in die Angelegenheiten des Kindes einzubringen – sie fühlen sich einfach nicht in der Position dazu. Entsprechend kann das Sorgerecht auch ein Weg sein, einen Elternteil zu seiner Verantortung zu rufen und aktiver in die Angelegenheiten des Kindes zu involvieren. - Aufkunftsrecht schafft Kommunikationslösungen.
Das gemeinsame Sorgerecht bietet neben anderen Dingen den deutlichen Vorteil des Auskunftsrechtes. Das bedeutet, dass beide Eltern unabhängig voneinander benötigte Auskünfte und Informationen von Kindergarten, Schule, Sportverein, Kinderarzt oder Nachhilfelehrer anfordern können. Das löst die Notwendigkeit von Dreiecks-Konversationen, bei denen ein Elternteil den anderen zu gewissen Auskünften auffordern muss und reduziert somit den Kommunikationszwang und damit oft auch das Konfliktpotential zwischen den Eltern. -
Wer entscheiden muss, muss sich informieren.
Ein weiterer positiver Nebeneffekt der gemeinsam zu leistenden Unterschriften bei gemeinsamem Sorgerecht ist die Tendenz, dass Menschen nur ungern etwas unterschreiben, ohne zu wissen, was es konkret bedeutet. Somit entsteht durch die Notwendigkeit zur Unterschrift eine Motivation, sich mit den wesentlichen Themen des Kindes auseinander zu setzen, um eine sinnvolle Entscheidung treffen zu können. Somit entsteht die Motivation, sich die potentielle neue Schule einmal anzusehen oder über unterschiedliche Betreuungskonzepte in Kindergärten Informationen einzuholen. -
Zwangstherapie via Kindeswohl.
Weit unterschätzt wird häufig der implizite Zwang, den die Situation auf die beteiligten Eltern ausübt. Sie müssen sich im Sinne des Kindes verständigen und einigen – so will es der Gesetzgeber. Und das lässt sich nicht umgehen oder wegtrotzen oder niederbrüllen – so lange nicht beide unterschreiben, geht es nicht weiter. Das zwingt die Eltern dazu, sich mit dem Umstand auseinander zu setzen, dass sie Eltern bleiben – Trennung hin oder her – und in Fragen des Kindes nicht einfach die totale Abkehr vom anderen leben können. -
Im schlimmsten Fall fällt das Kind weicher.
Man mag kaum daran denken, und doch: Kommt es einmal dazu, dass einem Elternteil etwas zustößt, hängt das, was folgt, maßgeblich auch von den Sorgerechtsverhältnissen zum jeweiligen Zeitpunkt ab. Da grundsätzlich(!) zunächst der andere biologische Elternteil dahingehend geprüft wird, ob das Kind zu ihm oder ihr könnte – sorgeberechtigt oder nicht – entsteht durch fehlendes Sorgerecht an dieser Stelle vor allen Dingen eines: Eine vermeidbare Verzögerung. Das Kind muss zur Not fremduntergebracht werden – also im schlimmten Fall in ein Kinderheim – bis ein Gericht dem noch lebenden Elternteil per Eilantrag das Sorgerecht übertragen hat. Besteht bereits das gemeinsame Sorgerecht, kann das Kind sofort zum anderen Elternteil, bis das weitere Vorgehen auch offiziell geklärt ist. -
Wer das Sorgerecht hat, kann Vollmachten erteilen.
Ganz pragmatischer Natur ist der nächste Vorteil des gemeinsamen Sorgerechts: Wer seinerseits sorgeberechtigt ist, der kann Vollmachten erteilen im Rahmen der Alltagssorge – also all dessen, was derjenige selbst alleine entscheiden darf und kann. All das kann ein Sorgeberechtigter auch an Dritte übertragen, so zum Beispiel an die Großeltern oder auch einen neuen Partner oder eine neue Partnerin. Das macht in vielen Fällen die gemeinsame Zeit mit dem Kind organisatorisch bedeutend einfacher. -
Gemeinsames Sorgerecht erschwert das Streiten.
In vielen Fällen hochstrittiger Trennungen eskalieren Konflikte durch Ausgrenzung eines Elternteils in wesentlichen Lebensbereichen des Kindes – zum Beispiel bezüglich der Gesundheit oder der schulischen Leistungen. Besteht jedoch das gemeinsame Sorgerecht, sind solche Eskalationsherde praktisch nicht mehr möglich, da jeder Elternteil sich unabhängig vom anderen Informieren kann, Gespräche wahrnehmen kann und dergleichen. Eine reelle Möglichkeit, einen sorgeberechtigten Elternteil wirklich auszugrenzen, existiert einfach nicht, weil diese sich kurzum direkt an Schule oder Arzt wenden und dort die gesuchte Information einfordern kann. Das reduziert Konfliktherde. -
Emanzipation lässt keine Alternative zum gemeinsamen Sorgerecht.
Irritiert konnten wir verfolgen, dass nach der Erleichterung des Antrages zur gemeinsamen Sorge für nicht eheliche Väter vereinzelt argumentiert wurde, dies stünde Frauenrechten und der Emanzipation entgegen. Wir können diesem Gedankengang nicht folgen. Vielmehr verlangt eine moderne Gleichberechtigung genau das und nichts anderes: Männer wie Frauen, Väter wie Mütter für ihre biologischen Kinder in die Sorgepflicht zu nehmen, indem ihnen das Sorgerecht zugestanden ist. Kinder können, dürfen und sollten nicht mehr Frauensache sein sondern Familiensache. Und zu einer Familie gehören alle, die an der Existenz des Kindes Anteil haben.
Alles sehr wohlwollende , aber leider zu theoretische “Gründe” für mich , die viele Aspekte so nicht berücksichtigen – leider. Dazu:
Punkt 1 “Ganz grundsätzlich ist das gemeinsame Sorgerecht formaljuristischer Ausdruck der Tatsache, dass zwei Erwachsene gleichermaßen für das Wohl des Kindes verantwortlich und zu seiner Vertretung berechtigt sind, nämlich die beiden, die das Kind auch gemeinsam gezeugt haben und jeweils die Hälfte des Genmaterials mit ihm teilen.”
-Theoretisch, rechtlich ist man mit seinem halben genetischen Material ( Eizelle + Samenzelle = Kind) = je “50% Eltern”. Weiteres dazu- siehe Anmerkungen zum letzten Punkt.
“Neben allen pädagogischen und organisatorischen Gründen demonstriert das gemeinsame Sorgerecht die Gleichberechtigung dieser beiden Elternteile in Bezug auf das Kind.”
-Beim Fokos Sorgerecht/Kindeswohl passiert es nicht selten, dass ein Amt argumentiert: ” Na wenn sich der Vater (oder Mutter) ( = Elternteil, das nicht beim Kind lebt aber Sorgerecht hat) nicht darum kümmert und aber sie, dann ist doch für das Kindeswohl gesorgt – oder ? Gleichberechtigung in der Praxis durch ein Sorgerecht? Ja, ich habe das Recht ( und dann auch die Pflicht) alles allein für das Kind zu machen, wenn der andere nichts machen will … 😉 . Hm – so habe ich den Begriff “Gleichberechtigung” eigentlich nicht verstanden …
Punkt 2. Ja, wenn 2 paar Augen das selbe Ziel verfolgen und halbwegs aus ähnlichen Richtungen schauen können, sieht man mehr. Wenn aber die Informationsverarbeitung im Kopf bei beiden unterschiedlich strukturiert ist – kein Vorteil. In der Wirtschaft wird sicher mit vielen Augen/ Köpfen beraten, aber haben da wirklich alle das gleiche (Entscheidungs) “Recht” ? Wie würde das wohl aussehen/laufen 😉
Punkt 3. Empfinde ich leider als eine “Traumvorstellung” und in den wenigsten Fällen in der Realität zu sehen. Für das Kindeswohl wäre die Verwirklichung dieser Theorie natürlich ein R i e s e n erfolg, aber leider kaum in der Praxis nachweisbar. Wo in der Gesellschaft kann man sicher beobachten/ feststellen, dass ein Recht automatisch ein Pflichtgefühl auslöst ? Was man beobachten kann ist, dass Rechte eher dafür genutzt werden, eigene Vorteile zu sichern ( ganz unabhängig vom Thema Kinder). Die “extremste” Realität 2015 für Kinder ( nach BKA/Deutsche Kinderhilfe vom 1.6.2016) sah so aus: 130 Kindestötungen/ Jahr ( davon 81% jünger als 6 Jahre), 52 Kindestötungsversuche/Jahr, 14.000 sexuelle Übergriffe/Jahr, 78x körperliche Misshandlungen / Woche (=4.056/Jahr) . Das sind die offiziellen Daten/ Fälle – Dunkelziffer unbekannt. ( Quelle: Nadine Wieland auf https://prezi.com/ppo1kwubtkha/kindeswohl-und-kindeswohlgefahrdung/ bitte Schema/Übersicht vergrößern bzw. mit Pfeilen durch die Darstellung klicken – Kreis “Bilanz 2015” , Ast “statistische Angaben” Mitte rechts, darüber noch weitere statistisch erfasste Misshandlungen oder Gefährdungen).
Wenn das Sorgerecht nicht explizit mit Pflichten verbunden ist ( und genau da hinkt die Sache, weil diese Pflicht nicht “umsetzbar” oder “einforderbar” ist ), was für die Sicherung des Kindeswohls notwendig wäre, dann ist das Recht allein kein “Garant”, sondern kann auch “nach hinten losgehen”. Ich meine hier nicht explizit die oben aufgeführten Straftaten, sondern die viel umfassendere Kindeswohlgefährdung, z.B. auch die in Wikipedia/Kindeswohl Punkt “Kindeswohl bei Trennung der Eltern” Punkt 3, wobei hier ein wichtiger Punkt vergessen wurde, nämlich die enorme Belastung des alleinerziehenden Elternteils. Diese Belastung sollte eigentlich durch Aktivitäten des anderen Elternteils “gemildert ” werden ( damit durch eine Überlastung keine Kindeswohlgefährdung entstehen kann), was durch Pflichten des anderen Elternteils bestimmt besser umsetzbar wäre. Rechte des anderen Elternteils allein können da nichts garantieren, sondern kontraproduktiv wirken und die Situation so verschärfen, dass Kindeswohlgefährdung durch Überbelastung/ burn-out/ etc. der im Alltag betreuenden Person (weil Zustimmungen verweigert werden oder keine Reaktionen erfolgen, nur eigene Vorstellungen durchgesetzt werden wollen usw.) eine ernstzunehmende Faktenlage darstellt ( mehr noch als “sozialer und ökonomischer Abstieg” ). Zudem können die Systeme in denen Trennungskinder leben, immer komplexer sein und in der Zukunft werden. Was wenn die alleinerziehende Person noch andere Kinder hat ( Halbgeschwister), die auch bei Ihr leben ( allein oder in Wechselmodellen)? Dann können “Rechte” von mehreren Seiten eingefordert werden, die alle “bewältigt” werden müssen . Wie soll das (allein) zu schaffen sein ? Ämter können da wenig, weil “Rechte” bezüglich Kinder so eine enorme Bedeutung / Vorrang bekommen haben.
Auch Punkt 5 ist in der Realität wünschenswert, aber zu selten zu beobachten.
Punkt 6 erscheint in der Realität oft lächerlich, weil ein Zwang ( impliziter Zwang ist auch nur etwas Theoretisches) nur wieder über gerichtliche Aktionen erreicht werden kann ( wofür man wieder Kraft, Zeit und Finanzen braucht). Boykottieren, weil Fristen dadurch versäumt werden z.b. bei Schulanmeldung, ist damit sehr einfach geworden. Das sind “Aktionen”, die zwar nicht kindeswohlförderlich sind, aber nie ausreichen würden ein “Recht” zu entziehen. Was das aber im Alltag bedeuten kann ( z. B. Kind bekommt erhofften Schulplatz nicht, weil die 2. Unterschrift fehlte und der Platz anders vergeben wurde und muss nun in eine andere Schule, die es sich nicht ausgesucht hat, die weit weg liegt, etc.) ist gravierend negativ
Punkt 7 wäre zu erhoffen, sofern sich das andere Elternteil ernsthaft dazu entschließen kann, nur wenn schon vorher beim anderen Elternteil ” Ein Kind nicht zu den Lebensvorstellungen” gehörte, dann bedeutet das Recht noch nicht, dass das Kind weicher fallen würde.
Punkt 8 kann die ganze Situation um ein vielfaches verschärfen. Wenn die Situation so wäre, dass es “vereinfachen” würde, wären die Eltern oft nicht getrennt… ( neuer Lebenspartner…)
Punkt 9 sicher wäre der Eskalationsherd nicht mehr Information oder Ausgrenzung sondern verlagert sich auf “gemeinsame Entscheidungsfindung” oder Umsetzung. Das reduziert Konfliktherde? Auch hier sieht die Praxis leider anders aus, es verlagert sie höchstens.
Punkt 10 Es ist oft nicht die “Emanzipation” sondern ” die Natur der Dinge” die unberücksichtigt bleibt. Ja, es wäre mehr als wünschenswert, dass: “Männer wie Frauen, Väter wie Mütter für ihre biologischen Kinder in die Sorgepflicht zu nehmen, indem ihnen das Sorgerecht zugestanden ist. Kinder können, dürfen und sollten nicht mehr Frauensache sein sondern Familiensache. Und zu einer Familie gehören alle, die an der Existenz des Kindes Anteil haben” .
-Die ganze Gesellschaft sollte an “Nachwuchs” viel mehr Einsatz und Interesse zeigen ( a la afrikanischem Sprichwort: ” Zur Auswachsen von Kindern bedarf es ein ganzes Dorf ” ). Nur eben schafft das ein Recht allein nicht ( schon gar nicht in einer “narzisstischen” Gesellschaft – da geht´s nach hinten los ), solange es kaum möglich ist “in die Sorgepflicht” zu nehmen – da kann das Recht allein häufig auch genau das Gegenteil bewirken. Empfehlung: Literatur von Prof. H.J. Maaz, 1980-2008 Chefarzt der Psychotherapeutischen und Psychosomatischen Klinik im Evangelischen Diakoniewerk Halle, der in seiner Tätigkeit mehr als irgend ein Praxisarzt oder an Studien beteiligter Psychologe, ” in die Keller der menschlichen Seele” schauen durfte/ musste und daraus Schlussfolgerungen gezogen hat, was sich in unserem menschlichen Zusammenleben wirklich ändern müsste, damit es Kindern wie Erwachsenen wirklich gut gehen kann. Mütterlichkeit und Väterlichkeit / Muttermangel/ Vatermangel werden sowohl privat ( Einzelpersonen) als auch gesellschaftlich beleuchtet und dabei unsere wirkliche “Natur” nicht ignoriert . Die “Verletzung” dieser “Natur” wird immer in unseren seelischen “Kellern” bleiben und “arbeiten” und uns daran hindern gut mit uns selbst , unseren oder anderen Kindern und allen anderen Menschen umzugehen ! Hier liegt der “Garant” – nicht in einem gesetzlichen Recht. Das allein kann alles leider auch nur noch schlimmer machen…
Daher empfinde ich die Argumente dieser Seite zwar theoretisch richtig , erstrebenswert , wünschenswert usw. aber auf die Praxis bezogen, reicht das leider so nicht aus ( das Recht mit der “nichtumsetzbaren oder nichtzwangsläufigen Pflicht” k a n n alles nur noch schlimmer machen – genau wie andere “Erfindungen” des Menschen, wie die Geschichte gezeigt hat). Vor dem Gesetz ist Gleichberechtigung Mutter/Vater wünschenswert, ob/wie sich das 1:1 in die “Natur” umsetzen lässt, kann jeder selbst überlegen. Theoretisch, rechtlich ist man mit seinem halben genetischen Material = “50% Eltern”. Wenn man eine Eizelle und eine Samenzelle in einem Reagenzglas befruchtet ist genau das der Fall. Ensteht ein Kind daraus ???? Mit der Geburt soll 50:50 möglich sein ? Alle Babys werden auch nach 9 Monaten Schwangerschaft “unreif” geboren ( ein ursprünglich längeres Ausreifen in der Mutter ist nicht möglich), es bedarf noch sehr viel mehr, um ein biologischen ” Nachreifen” und Entwickeln zu ermöglichen. Dazu gehört das Stillen ( ein wichtiges Hauptthema bei Maaz). Kann zu 100% nur die Mutter, daran würde auch ein Gesetz/ Recht nichts ändern können. Es ist die biologische Funktion der Mutter genau wie die Schwangerschaft. Eine Nichtfunktion “Stillen” wäre zwar ( im Gegensatz zu einer nicht funktionierenden Schwangerschaft) nicht mehr unmittelbar existensbedrohlich für das Kind, hat aber leider Auswirkungen auf das Kind, die ” in der modernen Gesellschaft” gern “(weg)ignoriert” oder gar in Frage gestellt werden ( Milupa/Alete… verdienen Millionen daran, was nur für “Notfälle” in Frage kommen sollte) , aber von immenser biologischer und psychologischer Bedeutung ist ( nicht nur bei Maaz). Der Vater kann nach der Befruchtung nicht gleich wieder 50:50 “Sorge” übernehmen ( schwanger werden/ stillen), aber er kann die Mutter unterstützen / schützen, damit eben diese notwendigen Bedingungen nach einer Befruchtung erfüllt werden , damit ein (gesundes) Kind entstehen/wachsen kann. Das ist seine Sorge(pflicht/recht) erstmal. Mit Älterwerden des Kindes ändern sich die “Sorgemöglichkeiten”. Wenn aber aus einem Gesetz/Recht heraus z.B. die notwendigen Schritte nach einer Befruchtung nicht unterstützt sondern behindert werden, ist das nicht zum Wohl des Kindes. Es ist kaum vorstellbar, dass jemand Umgang vor der Geburt des Kindes “beantragt”, wäre ja theoretisch möglich, weil mit der Befruchtung ist er ja Vater und “berechtigt”. Absurdestes Szenario: das Kind wird per Kaiserschnitt nach 6 Monaten geholt, damit der Vater Umgang pflegen kann. Ich glaube kaum, dass es jemanden gibt, der das für “realistisch” hält. Rein rechtlich warum nicht ? Oder darf der Vater über einen Schwangerschaftsabbruch entscheiden ? Wann kommt das ? Beginnt die Vaterschaft/ das Recht dann mit der Geburt des Kindes und ab da ist 50:50 angesagt / einklagbar ? Ja und wurde auch leider praktiziert. Von der Natur her kennt das Kind aber die Mutter bereits seit ( regulär) 9 Monaten und auf Grund des unreifen Zustandes braucht es von der Mutter etwas, was der Vater nicht geben kann. Seine Funktion zum Kindeswohl heißt dann erstmal noch nicht (langer) Umgang, wenn die Mutter dadurch gezwungen wäre, das Baby abzustillen. Hier gibt es sicher die ersten Personen, die dies ( Umgang auch über Wochenende mit Baby) nicht für so absurd halten, wie einen vorzeitigen Abbruch der Schwangerschaft. Ja ein Kind würde überleben, aber es wäre nicht zum Kindeswohl. Über die Bedeutung aus psychologischer Sicht ist bei Maaz viel zu erfahren, über die körperlich/gesundheitliche Bedeutung des Stillens gibt es auch ausreichend Literatur. Bitte nicht mit Publikationen argumentieren, die durch Milupa/ Alete u.a. finanziert wurden. Es ist die Präsenz des Vaters, die ( auch alltägliche) Unterstützung der Mutter gerade in den ersten Jahren, die zum Kindeswohl beiträgt. Diese Rolle ändert sich mit zunehmenden Alter des Kindes natürlich ( auch da kann ich Maaz empfehlen) !
Ein pauschales Recht kann Kindeswohl nicht “regeln”, pauschal verbessern oder garantieren. Emanzipation geht bis zur Gleichberechtigung von Mann und Frau und ist Grundlage dafür , dass ein gerechtes Miteinander funktionieren kann. Mutterschaft ( Schwangerschaft/Stillen) bringt Besonderheiten die berücksichtigt werden müssen und auch Schutz bedürfen ( nicht nur 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung) , das ist biologisch nun einmal so und wichtig , es sei denn die Menschen starten doch den Wahnsinn Kinder im Reagenzglas zu “erzeugen” oder zu klonieren.
Diese Internetseite heißt trennungmitkind, es soll auch um Trennungs-themen gehen. Bevor man sich trennt ( und damit meine ich nicht einen Sexualakt 😉 ) muss man ( verheiratet oder unverheiratet) zusammen g e l e b t haben ( meine damit nicht Besuche am Wochenenden, dann hatten auch Erwachsene “Umgang”miteinander 😉 ). Wenn also mit einem gemeinsamen Kind zusammen g e l e b t wurde, dann ist es auch für mich selbstverständlich, wenn das Sorgerecht gemeinsam ausgeübt wird, solange keine echte Gefahr für das Kind be-/entsteht. Es war zu erkennen, dass sich beide wenigstens ( mehr oder weniger erfolgreich) bemüht haben, etwas zusammen zu machen/ leisten ( = familienähnliche Bedingungen auch ohne Trauschein). Die Gesetzesänderung nimmt darauf aber überhaupt keinen Bezug, da reicht es, 50% Genmaterial beigesteuert zu haben. “Trennung” ist dabei oft auch nicht der Fall ( außer nach dem Sexualakt 😉 ) . Probleme durch die Gesetzesänderung sehe ich genau in diesen Fällen, wo ein Kind “groß werden soll”, wo ein Elternteil gar kein Interesse an einem Zusammenleben ( nicht mal am selben Wohnort des Kindes) hat, sondern lediglich eigene Interessen ( +/- nach Lustprinzip) umsetzen will. Diesem Elternteil macht es das ( pauschale) Gesetz nun sehr leicht und dem betreuenden Elternteil mit Kind oft deutlich schwerer. Hier sollte weiterhin differenziert entschieden werden können und keine “Schnellanträge” durchgedrückt werden können. Oder würden Sie immer noch “Pauschalität” für kindeswohlförderlich einschätzen ? Ich meine explizit das Sorgerecht , selbstverständlich nicht den Umgang mit dem Kind !!!
Vielen Dank für Ihre Zeit und Ihre Geduld beim Lesen.
Selten so einen dämlichen zusammenhanglosen Post wie das über mir gelesen. Alles aus dem Zusammenhang gerissen und vorwiegend darauf bedacht die Negativen Einflüsse deutlich zu machen. Ganz nach dem Motto : 500 Dinge können total super an einem Gemeinsamen Sorgerecht sein, aber ich hab hier 10 die nicht so gut laufen könnten und an denen halte ich mich einfach mal fest…… Unglaublich schlecht…
Post von tolu ist super!!! Väter glauben immer, sie seien die besseren Mütter!!! Hallooo??? Gehts noch??? Wahnsinn!!!
Schade, tolu und die “Mutter” kommunizieren herrlich rückständige Pauschalisierungen und verallgemeinern scheinbar aus selbst erfahrenem bzw. nicht aufgearbeitetem Leid…, echt schlecht !
Zum Glück befinden wir uns in der Rechtsprechung nicht mehr in den 90er Jahren und bei Gericht wird mittlerweile besser differenziert.