Die nicht verheirateten Eltern stritten sich in der Vergangenheit um die Regelung des Umganges zwischen dem Vater und dem gemeinsamen Kind, das bei der Mutter lebt.
Durch den Vorwurf des Kindesmissbrauches durch die Mutter, der mittels eines Sachverständigengutachten entkräftet werden konnte und eine damit einhergehenden längeren Kontaktverweigerung durch die Mutter einigten sich die Eltern schließlich gerichtlich gebilligt auf eine befristete Phase begleiteter Kontakte zwischen Vater und Kind.
Als diese jedoch nach einer Weile nicht mehr umgesetzt werden konnten, geschweigedenn die Anbahnung unbegleiteter Kontakte stattfand, klagte der Vater vor dem Amtsgericht eine unbegleitete Umgangsregelung ein.
Das zuständige Gericht bestellte keinen Verfahrensbeistand, hörte das Kind jedoch persönlich an, das angab, keine unbegleiteten Kontakte zu wollen aus Angst, der Vater brächte es anschließend nicht zur Mutter zurück. Diesen Aussagen des Kindes folgend sprachen sich auch das Jugendamt und die Kindesmutter gegen unbegleitete Kontakte aus.
Das Amtsgericht wies daraufhin den Umgangsantrag des Kindesvaters als “nicht dem Kindeswohl dienlich” zurück und ließ somit die weitere Regelung des Umgangs offen – zu begleiteten Umgängen war der Vater nicht mehr bereit, unbegleitete Umgänge lehnte das Gericht demnach ab – der Beschluss kam praktisch einem unausgesprochenen Umgangsausschluss gleich.
Das nun sah allerdings das OLG Frankfurt äußerst kritisch – wenn denn die Umstände so gravierend das Kindeswohl gefährdeten, dass ein Umgangsausschluss überhaupt in Betracht zu ziehen sei, dann sei eine ausführliche Sachprüfung angezeigt – und die fand nicht statt – der Umgang muss geregelt werden, unter diesen Umständen voraussichtlich unbegleitet:
OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen 5 UF 167/13 vom 11.07.2013
Wer volljärig und im Besitz seiner geistigen Kräfte gemeinsam ein Kind in die Welt setzt,von dem kann verlangt werden,daß er sich zu den Belangen des Kindes sachlich verständigt.Insbesonders haben BEIDE Elternteile sicherzustellen,daß das gemeinsame Kind BEIDE Elternteile gleichwertig lieben kann. Die emotionale Bindung darf weder im Aufbau noch in der Weiterführung gestört werden,denn dieses Recht ist ein angeborenes Grundrecht,welches mit der Beziehung der Elternteile zueinander NICHTS zu tun hat.Alle Aktivitäten,die sich gegen dieses Kindesrecht richten,sind seelischer Kindesmißbrauch und sollten strafrechtlich verfolget werden.Zumindestens sind diese Erwachsenen nicht erziehungsfähig,deshalb sollte konsequent das Sorgerecht entzogen werden.